Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

 

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Artikel 11 [Haftpflichtversicherung für private KFZ, Anhänger und Luftfahrzeuge]

 

(1)

Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und Angehörige dürfen private Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Luftfährzeuge im Bundesgebiet nur gebrauchen oder deren Gebrauch gestatten, wenn die Risiken aus dem Gebrauch durch eine Haftpflichtversicherung nach Maßgabe des deutschen Rechts gedeckt sind.

(2)

Bei der Zulassung von privaten Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Luftfahrzeugen durch die Behörden einer Truppe kann die Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden, dem in einem Entsendestaat die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der Haftpflichtversicherung erteilt ist, wenn neben diesem ein im Bundesgebiet zum Geschäftsbetrieb befugter Versicherer oder ein Verband solcher Versicherer die Pflichten eines Haftpflichtversicherers für Schadensfälle im Bundesgebiet übernimmt. Die in Ansehung des geschädigten Dritten bestehenden Erfordernisse des deutschen Rechts werden durch die Bedingungen dieser Versicherungen nicht berührt.

(3)

Soweit Devisenbewirtschaftungs-Vorschriften in den Entsendestaaten bestehen, stellen diese Staaten sicher, dass alle Zahlungen, die von den in ihrem Gebiet zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherern oder Verbänden dieser Versicherer zu bewirken sind, im Bundesgebiet und in der Währung der Bundesrepublik geleistet werden können.