Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

 

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Artikel 13 [Soziale Sicherheit und Fürsorge]

 

(1)

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, werden zwischenstaatliche Abkommen oder andere im Bundesgebiet geltende Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf Angehörige nicht angewendet. Rechte und Pflichten, die diesen Personen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit während eines früheren Aufenthaltes im Bundesgebiet erwachsen sind, bleiben jedoch unberührt. Die Zugehörigkeit zu dem genannten Personenkreis schließt ferner die Möglichkeit nicht aus, dass in der deutschen sozialen Kranken- und Rentenversicherung zum Zwecke der freiwilligen Weiterversicherung Beiträge geleistet werden und im Rahmen einer bestehenden Versicherung Rechte entstehen und geltend gemacht werden.

(2)

Die Pflichten, die einem Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder einem Angehörigen als Arbeitgeber obliegen, werden durch diesen Artikel nicht berührt.