Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

 

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Artikel 16 [Verfahren bei Todesfällen; Nachlassregelung; Friedhöfe]

 

(1)

Die Militärbehörden eines Entsendestaates sind berechtigt, in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften des Entsendestaates bei Todesfällen im Bundesgebiet die sterblichen Überreste von Mitgliedern der Truppe, des zivilen Gefolges und von deren Angehörigen in ihre Obhut zu nehmen, darüber zu verfügen und Leichenöffnungen aus medizinischen Gründen oder zum Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen vorzunehmen. Ersuchen deutscher Behörden um Leichenöffnungen wird stattgegeben; bei Leichenöffnungen aus medizinischen Gründen gilt dies nur, soweit das Recht des Entsendestaates eine solche Leichenöffnung zulässt. Bei der Vornahme einer Leichenöffnung kann ein deutscher Gerichts- oder Amtsarzt anwesend sein. Falls es sich um eine Leichenöffnung zum Zweck deutscher strafrechtlicher Ermittlungen handelt, steht dieses Recht auch einem deutschen Richter oder Staatsanwalt zu; deren Hinweise auf die Anforderungen des deutschen Strafverfahrensrechts bei Leichenöffnungen werden berücksichtigt. Ist ein deutsches Gericht oder eine deutsche Behörde zuständig, eine Leichenöffnung anzuordnen, so gelten die Sätze 2, 3 und 4 entsprechend, wenn die Militärbehörde eines Entsendestaates an dem Ergebnis der Leichenöffnung interessiert ist.

(2)

Gestattet es das Recht eines Entsendestaates, so sind die Militärbehörden dieses Staates berechtigt, den im Bundesgebiet befindlichen beweglichen Nachlass des Verstorbenen in Besitz zu nehmen und daraus in erster Linie alle bevorrechtigten Forderungen, wie sie sich aus dem Recht des Entsendestaates ergeben, zu befriedigen, in zweiter Linie alle sonstigen im Bundesgebiet eingegangenen Schulden, für die eine gesetzliche Zahlungsverpflichtung im Bundesgebiet besteht, zu regeln und sodann über den Rest entsprechend den auf den Nachlass des Verstorbenen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zu verfügen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht, wenn der Verstorbene Deutscher war.

(3)

Die Truppen haben das Recht, an vereinbarten Orten Friedhöfe anzulegen und zu unterhalten, soweit es sich für die Erfüllung ihrer Verteidigungspflichten als notwendig erweist.