Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

 

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Artikel 18 [Straftaten in Ausübung des Dienstes]

 

(1)

Ist im Rahmen eines Strafverfahrens gegen ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges zu entscheiden, ob eine Straftat vorliegt, die sich aus einer Handlung oder Unterlassung in Ausübung des Dienstes ergibt, so ist für diese Entscheidung das Recht des betreffenden Entsendestaates maßgebend. Die höchste zuständige Behörde dieses Entsendestaates kann dem mit der Sache befassten deutschen Gericht oder der mit der Sache befassten deutschen Behörde eine Bescheinigung hierüber vorlegen.

(2)

Das deutsche Gericht oder die deutsche Behörde trifft die Entscheidung im Einklang mit der Bescheinigung. In Ausnahmefällen kann diese Bescheinigung jedoch auf Antrag des deutschen Gerichts oder der deutschen Behörde zum Gegenstand einer Überprüfung durch Erörterungen zwischen der Bundesregierung und der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates in der Bundesrepublik gemacht werden.