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            Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut
           
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      Artikel 21 [Unterrichtungspflicht bei Ermittlungen oder Festnahmen wegen
      sicherheitsgefährdender Straftaten oder Handlungen]
    
    
    
      
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            (1)
           
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            Leitet eine deutsche Behörde ein Ermittlungsverfahren ein oder
            nimmt sie eine Festnahme vor wegen einer Handlung, die nach Artikel
            7 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Juni 1957
            (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 597) oder nach den Vorschriften
            strafbar ist, die künftig an die Stelle des genannten Artikels
            treten werden, so unterrichtet die das Ermittlungsverfahren
            durchführende deutsche Behörde unverzüglich die
            Militärbehörden des betreffenden Entsendestaates. Das
            gleiche gilt, wenn eine deutsche Behörde ein
            Ermittlungsverfahren einleitet oder eine Festnahme vornimmt wegen
            einer Handlung, die sich sonst gegen die Sicherheit eines
            Entsendestaates oder seiner Truppe richtet.
           
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            (2)
           
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            Leitet die zuständige Behörde eines Entsendestaates im
            Bundesgebiet ein Ermittlungsverfahren ein oder nimmt sie eine
            Festnahme vor wegen einer Handlung, die im Bundesgebiet begangen
            worden ist und die Fragen der Sicherheit der Bundesrepublik
            berührt, so unterrichtet sie unverzüglich die deutschen
            Behörden.
           
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