Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

 

Aktuelle Seite drucken

Artikel 24 [Vereinbarung über gegenseitige Unterstützung bei der Strafverfolgung]

 

Auf Antrag der Bundesrepublik oder eines Entsendestaates schließen die deutschen Behörden und die Behörden des Entsendestaates Vereinbarungen, um die Erfüllung der in Artikel VII Absatz (5) Buchstabe (a) und Absatz (6) Buchstabe (a) des NATO-Truppenstatuts vorgesehenen Verpflichtung zur gegenseitigen Unterstützung zu erleichtern.