Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

 

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Artikel 30 [Gemischte Ausschüsse für Fragen der Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit]

 

Um die Durchführung des Artikels VII des NATO-Truppenstatuts und der ihn ergänzenden Bestimmungen dieses Abkommens zu erleichtern und ihre einheitliche Anwendung sicherzustellen, werden auf Antrag einer der beiden beteiligten Parteien Gemischte Ausschüsse gebildet, die sich aus einem von der Bundesregierung zu ernennenden deutschen Vertreter und einem Vertreter des betreffenden Entsendestaates zusammensetzen. Die Gemischten Ausschüsse haben die Aufgabe, ihnen von der Bundesregierung oder von der obersten Behörde der Truppe vorgelegte Fragen zu erörtern, weiche die Anwendung der in diesem Artikel genannten Bestimmungen betreffen. Die deutschen Behörden und die Behörden des Entsendestaates berücksichtigen wohlwollend etwaige gemeinsame Empfehlungen eines Gemischten Ausschusses.