Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

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Artikel 47 [Lieferungen und Leistungen]

 

(1)

Die Bundesrepublik gewährt einer Truppe und einem zivilen Gefolge auf dem Gebiet der Lieferungen und Leistungen keine ungünstigere Behandlung als der Bundeswehr.

(2)

Im Hinblick auf gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen im Sinne von Artikel IX Absatz (2) Satz 2 des NATO-Truppenstatuts teilen die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges den deutschen Behörden auf Antrag ihren Bedarf auf bestimmten Gebieten der Beschaffung mit.

(3)

Eine Truppe und ein ziviles Gefolge können die von ihnen benötigten Lieferungen und Leistungen entweder unmittelbar beschaffen oder nach vorheriger Vereinbarung durch die zuständigen deutschen Behörden beschaffen lassen. Die Durchführung von Verkehrsleistungen ist in Artikel 57 geregelt.

(4)

Beschaffen die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges unmittelbar, so

 

(a) 

können sie dies nach dem bei ihnen üblichen Verfahren tun, jedoch unter Beachtung der in der Bundesrepublik für öffentliche Aufträge anzuwendenden Grundsätze, die sich aus den Vorschriften über den Wettbewerb, über die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber sowie über die Preise bei öffentlichen Aufträgen ergeben;

 

(b)

unterrichten sie die deutschen Behörden über Gegenstand und Umfang des Auftrages, den Namen des Auftragnehmers und den vereinbarten Preis, sofern es sich nicht um geringfügige Aufträge handelt

(5)

Beschaffen die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges durch die deutschen Behörden, so

 

(a) 

geben sie diesen rechtzeitig ihren Bedarf mit allen Einzelheiten, vor allem mit den technischen Angaben und den besonderen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, bekannt;

 

(b)

werden die Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen den deutschen Behörden und dem Auftragnehmer abgeschlossen; die deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für öffentliche Aufträge sind anzuwenden;

 

(c)

beteiligen die deutschen Behörden, unbeschadet ihrer ausschließlichen Zuständigkeit gegenüber dem Auftragnehmer, die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges an dem Beschaffungsverfahren, soweit es erforderlich ist, um deren Interessen angemessen zu berücksichtigen; insbesondere wird der Auftrag nicht erteilt oder nicht geändert ohne schriftliche Zustimmung der Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges; vorbehaltlich abweichender Vereinbarung erfolgt die Abnahme gemeinsam;

 

(d)

ersetzt der Entsendestaat der Bundesrepublik

 

 

(i)

alle Aufwendungen, zu denen sie nach h deutschem Recht betreffend öffentliche Aufträge verpflichtet ist, jedoch Aufwendungen auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs nur dann, wenn die Truppe ihm zugestimmt hat;

 

 

(ii)

Zahlungen, die mit Zustimmung der Truppe ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geleistet werden;

 

 

(iii) 

Aufwendungen, die aus Maßnahmen der deutschen Behörden zur Wahrnehmung der Interessen der Truppe oder des zivilen Gefolges in Notfällen entstehen und nicht vom Auftragnehmer zu tragen sind;

 

(e)

stellen sie die erforderlichen Mittel zu einem Zeitpunkt zur Verfügung, der die Zahlung bei Fälligkeit ermöglicht;

 

( f)

sind sie nach Maßgabe zu schließender Vereinbarungen berechtigt, die Unterlagen über die von den zuständigen deutschen Zahlstellen geleisteten Zahlungen zu prüfen;

 

(g)

werden die Einzelheiten des Verfahrens nach den Buchstaben (a), (c), (d), (e) und (f) durch Verwaltungsabkommen zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Truppe und des zivilen Gefolges geregelt, insbesondere mit dem Ziel, eine fristgemäße Durchführung des Beschaffungsverfahrens sicherzustellen.