Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

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Artikel 48 [Überlassung, Nutzung und Rückgabe von Liegenschaften]

 

(1)

(a) 

Der Liegenschaftsbedarf einer Truppe und eines zivilen Gefolges wird nur nach Maßgabe des NATO-Truppenstatuts und dieses Abkommens gedeckt.

 

(b)

Der Liegenschaftsbedarf einer Truppe und eines zivilen Gefolges wird bei den Bundesbehörden in regelmäßigen Abständen in Form von Programmen angemeldet. Außerhalb dieser Programme melden die Behörden einer Truppe Liegenschaftsbedarf nur in dringenden Fällen an. Die Anmeldungen enthalten im einzelnen die von der Truppe aufgestellten näheren Angaben, insbesondere über das ungefähre Gebiet, die Größe, den vorgesehenen Verwendungszweck, die voraussichtliche Dauer des Bedarfs und die Bereitstellungsfristen.

 

(c)

Über die Deckung des Liegenschaftsbedarfs werden Vereinbarungen zwischen den Behörden einer Truppe oder eines zivilen Gefolges und den deutschen Behörden geschlossen. Diese Vereinbarungen erstrecken sich auch auf den Zugang zu den Liegenschaften (Straßen-, Schienen- oder Wasserwegen) sowie gegebenenfalls auf die in Artikel 63 Absatz (5) Buchstabe (b) bezeichneten Kosten. Die deutschen Behörden führen die nach den Vereinbarungen zu treffenden Maßnahmen durch.

 

(d)

Die deutschen Behörden benennen auf Antrag die Betriebe, denen die Versorgung einer Truppe und eines zivilen Gefolges mit Wasser, Gas und Elektrizität sowie die Abwasserbehandlung obliegt und mit denen Verträge geschlossen werden können. Soweit der Bedarf der Truppe oder des zivilen Gefolges nicht im Wege von Verträgen zwischen den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges und den betreffenden Betrieben gedeckt werden kann, wird zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges, wenn letztere es beantragen, eine Vereinbarung über die Deckung dieses Bedarfs geschlossen. Die deutschen Behörden treffen geeignete Maßnahmen, um die Durchführung der Vereinbarung sicherzustellen; hierunter fällt gegebenenfalls auch der Abschluss von Verträgen

(2)

Die Bundesrepublik gewährleistet, dass Liegenschaften, die einer Truppe oder einem zivilen Gefolge im Rahmen der Bestimmungen des Truppenvertrages zur Benutzung überlassen worden sind und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens noch in ihrem Besitz befinden, der Truppe oder dem zivilen Gefolge so lange weiter überlassen werden, als sie nicht nach Absatz (5) Buchstaben (a) und (b) zurückzugeben sind. Dies gilt nicht für Liegenschaften, die für den öffentlichen Verkehr und dessen Versorgungseinrichtungen sowie für das Post- und Fernmeldewesen bestimmt sind; diese Liegenschaften werden zurückgegeben, soweit nicht zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Truppe etwas anderes vereinbart worden ist.

(3)

(a) 

Über die einer Truppe oder einem zivilen Gefolge nach Maßgabe von Absatz (1) zu überlassenden Liegenschaften werden schriftliche Überlassungsvereinbarungen geschlossen, die Angaben über Größe, Art, Lage, Zustand und Ausstattung der Liegenschaft sowie über die Einzelheiten ihrer Benutzung enthalten. Die Liegenschaften werden ausschließlich der anfordernden Truppe oder dem zivilen Gefolge zur Belegung und Benutzung überlassen, soweit nicht zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges etwas anderes vereinbart wird.

 

(b)

Buchstabe (a) gilt entsprechend für Liegenschaften, die einer Truppe oder einem zivilen Gefolge nach Maßgabe von Absatz (2) weiter überlassen werden.

(4)

Eine Truppe und ein ziviles Gefolge sind für die zur ordnungsgemäßen Erhaltung der ihnen überlassenen Liegenschaften erforderliche Instandsetzung und Instandhaltung verantwortlich, es sei denn, dass bei entgeltlich überlassenen Liegenschaften in den gemäß Absatz (3) Buchstabe (a) abgeschlossenen Überlassungsvereinbarungen etwas anderes vereinbart ist.

(5)

Für die Rückgabe von Liegenschaften durch eine Truppe oder ein ziviles Gefolge gilt folgendes:

 

(a) 

(i) 

Die Behörden einer Truppe oder eines zivilen Gefolges überprüfen laufend ihren Bedarf an Liegenschaften, um eine Beschränkung der von ihnen benutzten Liegenschaften an Zahl und Umfang auf das erforderliche Mindestmaß zu gewährleisten. Darüber hinaus überprüfen sie ihren Bedarf in besonderen Einzelfällen auf Verlangen der deutschen Behörden. Unbeschadet etwaiger besonderer Vereinbarungen über die Benutzungsdauer werden Liegenschaften, die nicht mehr benötigt werden oder für die eine Ersatzliegenschaft, die den Bedürfnissen der Truppe oder des zivilen Gefolges entspricht, verfügbar gemacht wird, nach vorheriger Mitteilung an die deutschen Behörden unverzüglich zurückzugeben.

 

 

(ii) 

Ziffer (i) gilt entsprechend, wenn eine Truppe oder ein ziviles Gefolge eine Liegenschaft nicht mehr in vollem Umfange benötigt und eine Teilrückgabe möglich ist

 

(b)

Unbeschadet Buchstabe (a) tragen die Behörden einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in Fällen, in denen unter Berücksichtigung der gemeinsamen Verteidigungsaufgabe eindeutig ein überwiegendes deutsches Interesse an der Benutzung einer Liegenschaft besteht, Freigabeanträgen der deutschen Behörden in angemessener Weise Rechnung.

 

(c)

Liegenschaften, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens einer Truppe oder einem zivilen Gefolge für einen begrenzten Zeitraum überlassen worden sind, werden mit dem Ablauf dieses Zeitraums zurückgegeben, wenn dessen Begrenzung in Übereinstimmung mit den bei der Anmeldung des Liegenschaftsbedarfs von den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges gemachten Angaben erfolgt ist; die Benutzungsdauer kann verlängert werden; soweit entweder der Eigentümer oder sonstige Berechtigte mit einer weiteren Benutzung der Liegenschaft einverstanden ist oder eine Inanspruchnahme nach der deutschen Leistungsgesetzgebung zulässig ist

 

(d)

Liegenschaften, die einer Truppe oder einem zivilen Gefolge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens überlassen worden sind und hinsichtlich derer eine Enteignungsbehörde die vorzeitige Besitzeinweisung nach dem Landbeschaffungsgesetz angeordnet hat, werden zurückgegeben, falls der Besitzeinweisungsbeschluss aufgehoben werden sollte.

 

(e)

Gegenstände, die zusammen mit einer Liegenschaft in Anspruch genommen worden sind und sich noch darin befinden, werden gleichzeitig mit ihr freigegeben, sofern sich nicht der Eigentümer mit einer anderen Regelung einverstanden erklärt.