Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

 

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Artikel 49 [Bauvorhaben; Instandsetzung und Instandhaltung]

 

(1)

Die Programme für die zur Deckung des Bedarfs einer Truppe und eines zivilen Gefolges erforderlichen Bauvorhaben werden den für Bundesbauaufgaben zuständigen deutschen Behörden von Behörden der Truppe und des zivilen Gefolges übermittelt.

(2)

Baumaßnahmen werden nach Maßgabe der geltenden deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und besonderer Verwaltungsabkommen durch die für Bundesbauaufgaben zuständigen deutschen Behörden durchgeführt.

(3)

Abweichend von Absatz (2) können die Behörden einer Truppe und eines, zivilen Gefolges nach Maßgabe besonderer Verwaltungsabkommen, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens bestehen oder nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder geändert werden, im Benehmen mit den deutschen Behörden

 

(a) 

Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten,

 

(b)

Baumaßnahmen, die besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern,

 

(c)

kleinere Baumaßnahmen

 

sowie im Einvernehmen mit den deutschen Behörden

 

(d)

kleine Baumaßnahmen,

 

(e)

Baumaßnahmen ausnahmsweise in anderen Fällen

 

mit eigenen Kräften oder durch unmittelbare Vergabe an Unternehmer durchführen. Bei der Durchführung dieser Baumaßnahmen beachten die Behörden der Truppe und des zivilen Gefolges die deutschen Bau- und Umweltvorschriften und stellen in Zusammenarbeit mit den in Absatz (2) erwähnten deutschen Behörden sicher, dass die entsprechenden Genehmigungen eingeholt werden. Außerdem berücksichtigen sie die in der Bundesrepublik für öffentliche Bauaufträge anzuwendenden Grundsätze.

(4)

(gestrichen)

(5)

Form und Umfang der in Absatz (3) vorgesehenen Konsultation werden zwischen den Behörden der Truppe und des zivilen Gefolges und den deutschen Behörden vereinbart.

(6)

Werden Arbeiten im Sinne des Absatzes (2) für eine Truppe oder ein ziviles Gefolge von den deutschen Behörden durchgeführt, so

 

(a) 

können die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges sich je nach Bedarf an der Ausarbeitung der Entwürfe beteiligen oder die Entwürfe und Baubeschreibungen selbst zur Verfügung stellen

 

(b)

werden die Art der Vergabe und bei beschränkten Ausschreibungen Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Unternehmer zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges vereinbart;

 

(c)

wird der Zuschlag erst erteilt, wenn die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges schriftlich zugestimmt haben;

 

(d)

dürfen die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges an Überprüfungen von Bauarbeiten teilnehmen und haben Zugang zu den Bauplänen und allen einschlägigen Bauunterlagen und Abrechnungen;

 

(e)

bestätigen die deutschen Behörden vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen dem Unternehmer die zufriedenstellende Fertigstellung größerer Bauabschnitte nur im Einvernehmen mit den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges; insbesondere entlassen sie den Unternehmer aus seinen vertraglichen Verpflichtungen erst nach schriftlicher Zustimmung der Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges;

 

( f)

ersetzt der Entsendestaat der Bundesrepublik

 

 

(i)

alle Aufwendungen, zu denen sie nach deutschem Recht betreffend öffentliche Auftrage verpflichtet ist, jedoch Aufwendungen auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs nur dann, wenn die Truppe ihm zugestimmt hat;

 

 

(ii)

Zahlungen, die mit Zustimmung der Truppe ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geleistet werden;

 

 

(iii) 

Aufwendungen, die aus Maßnahmen der deutschen Behörden zur Wahrnehmung der Interessen der Truppe oder des zivilen Gefolges in Notfällen entstehen und nicht vom Auftragnehmer zu tragen sind;

 

(g)

werden die erforderlichen Mittel von den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges zu einem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt, der die Zahlung bei Fälligkeit ermöglicht;

 

(h)

sind die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges nach Maßgabe zu schließender Vereinbarungen berechtigt, die Unterlagen über die von den zuständigen deutschen Zahlstellen geleisteten Zahlungen zu prüfen;

 

( i)

entschädigen die Entsendestaaten die deutschen Behörden nach Maßgabe von Verwaltungsabkommen für ihre besonderen, mit der Durchführung der Baumaßnahmen zusammenhängenden Leistungen (Planung, Oberleitung, Bauführung).