Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

 

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Artikel 55 [Verteidigungsanlagen und Schutzmaßnahmen]

 

(1)

(a) 

Verteidigungsanlagen, die für die Durchführung von NATO-Plänen für die gemeinsame Verteidigung erforderlich sind und innerhalb von Gebieten liegen, für deren Verteidigung die Behörden einer Truppe verantwortlich sind, werden nach Vereinbarung zwischen den Behörden der Truppe und den Bundesbehörden geplant und errichtet.

 

(b)

Die Arbeiten werden von den deutschen Behörden in Verbindung mit den Behörden der Truppe durchgeführt. Sofern jedoch ein besonderes Geheimhaltungs- oder Sicherheitserfordernis vorliegt, kann die Truppe nach angemessener Konsultation der Bundesbehörden an den mit diesen vereinbarten Plätzen derartige Arbeiten mit ihrem eigenen Personal oder mit nichtdeutschen Fachkräften durchführen.

(2)

Die Bundesbehörden und die Behörden einer Truppe wirken zusammen, um sicherzustellen, dass die zu Verteidigungszwecken erforderlichen Schutzmaßnahmen sachgemäß und rechtzeitig vorbereitet und durchgeführt werden können.