Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

 

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Artikel 59 [Militärpostämter]

 

(1)

(a) 

Eine Truppe kann Militärpostämter für den Post- und Telegraphenverkehr der Truppe, des zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und von deren Angehörigen einrichten und betreiben.

 

(b)

Die Militärpostämter können insbesondere offene oder verschlossene Postsendungen der Truppe, des zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und von deren Angehörigen

 

 

(i)

in das Bundesgebiet einführen,

 

 

(ii)

aus ihm ausführen und anderen Militärpostämtern im Bundesgebiet zuleiten,

 

 

(iii) 

innerhalb des Bundesgebietes befördern.

 

(c)

Der Postanweisungsdienst ist auf den Verkehr zwischen den Militärpostämtern und zwischen diesen Ämtern und anderen Postämtern des betreffenden Entsendestaates beschränkt.

(2)

Die Militärpostämter können offene oder verschlossene Postsendungen der Truppe, des zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und von deren Angehörigen der Deutschen Bundespost zuleiten oder von ihr empfangen. Die zwischen der Bundesrepublik und dem beteiligten Entsendestaat geltenden internationalen Abkommen werden auf den Postverkehr zwischen den Militärpostämtern und der Deutschen Bundespost angewendet, soweit nicht besondere Vereinbarungen über die Gebühren oder einzelnen Dienste zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Truppe geschlossen werden. Auswechslungsämter werden in gegenseitigem Einvernehmen eingerichtet.

(3)

Bei Militärpostämtern eingelieferte Sendungen können mit Wertzeichen des betreffenden Entsendestaates freigemacht werden.

(4)

Soweit eine Einheit einer Truppe Militärpostämter nicht unterhält, können diese Einheit, ihr ziviles Gefolge, ihre Mitglieder und deren Angehörige die Militärpostdienste einer anderen Truppe benutzen. Wenn eine solche Benutzung unbegrenzte oder längere Zeit dauern soll, wird die Deutsche Bundespost so bald wie möglich unterrichtet.