Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

UP: Zu Artikel 60

Verwaltungsabkommen zur Durchführung

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Artikel 60 [Fernmeldeanlagen und -dienste; Rundfunk- und Fernsehsender und -empfangsanlagen]

 

(1) 

Eine Truppe, ein ziviles Gefolge, ihre Mitglieder und Angehörigen benutzen die öffentlichen Fernmeldedienste der Bundesrepublik, soweit nicht in diesem Artikel etwas anderes vorgesehen ist. Für die Benutzung gelten die jeweiligen deutschen Vorschriften, soweit nicht durch Verwaltungsabkommen etwas Abweichendes bestimmt ist. Bei der Anwendung der deutschen Vorschriften wird eine Truppe nicht ungünstiger als die Bundeswehr behandelt.

(2)

Eine Truppe kann, soweit dies für militärische Zwecke erforderlich ist,

 

(a) 

Fernmeldeanlagen (außer Funkanlagen) innerhalb der von ihr benutzten Liegenschaften,

 

(b)

nach Konsultation der deutschen Behörden Funkstellen für feste Funkdienste,

 

(c)

Funkanlagen für bewegliche Funkdienste und Ortungsfunkdienste,

 

(d)

sonstige Funkempfangsanlagen,

 

(e)

zeitweilig Fernmeldeanlagen jeder Art für den Einsatz bei Übungen, Manövern und in den Fällen eines Notstandes entsprechend den mit deutschen Behörden abgestimmten Verfahren errichten, betreiben und unterhalten.

(3) 

(a)

Eine Truppe kann Drahtfernmeldeanlagen außerhalb der von ihr benutzten Liegenschaften mit Zustimmung der deutschen Behörden errichten, betreiben und unterhalten, wenn

 

 

(i)

zwingende Gründe der militärischen Sicherheit vorliegen oder

 

 

(ii) 

die deutschen Behörden nicht in der Lage sind oder darauf verzichten, die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.

 

(b)

Die beschleunigte Durchführung des Zustimmungsverfahrens seitens der deutschen Behörden wird durch Verwaltungsabkommen sichergestellt.

(4) 

(a)

Eine Truppe kann Fernmeldeanlagen, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens den bisherigen Vorschriften entsprechend in Betrieb genommen worden sind, auch weiterhin betreiben und unterhalten.

 

(b)

(gestrichen)

(5) 

(a) 

Eine Truppe ist berechtigt, eigene Ton- und Fernsehrundfunksender für die Truppe, das zivile Gefolge, ihre Mitglieder und deren Angehörige zu betreiben, soweit durch diese Funkstellen die deutschen Rundfunkdienste nicht in unbilliger Weise beeinträchtigt werden. Unter dieser Voraussetzung können bestehende Sendeeinrichtungen dieser Art weiter betrieben werden. Zusätzliche Sendeeinrichtungen können nur im Einvernehmen mit den deutschen Behörden errichtet und betrieben werden.

 

(b)

Eine Truppe, ein ziviles Gefolge, ihre Mitglieder und Angehörigen können Ton- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen gebührenfrei und ohne Einzelgenehmigung errichten und betreiben, sofern sie keine elektromagnetischen Störungen von Funkdiensten verursachen.

(6) 

Für Funkfrequenzen einschließlich ihrer kennzeichnenden Merkmale gilt der auf diesen Artikel Bezug nehmende Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (5).

(7) 

(a) 

Die von einer Truppe errichteten Fernmeldeanlagen können an die öffentlichen Fernmeldenetze der Bundesrepublik angeschlossen werden.

 

(b)

Fernmeldeeinrichtungen der Truppe, die an die öffentlichen Fernmeldenetze der Bundesrepublik angeschaltet werden sollen, sowie Funkanlagen müssen die in deutschen Vorschriften festgelegten grundlegenden Anforderungen einhalten. Noch bestehende Besonderheiten sind Übergangsweise mit zu berücksichtigen. Die Übergangsfrist wird nicht ohne allseitiges Einvernehmen zwischen den Truppen und den deutschen Behörden beendet.

 

(c)

Ausnahmen von dem unter Buchstabe (b) genannten Grundsatz sind nur zulässig

 

 

(i)

für die Fernmeldeeinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens vom 18. März 1993 zur Änderung dieses Abkommens bereits bei der Truppe vorhanden sind oder deren Beschaffung eingeleitet ist, oder

 

 

(ii) 

auf Grund besonderer Vereinbarungen zwischen der Truppe und dem Bundesminister für Post und Telekommunikation.

 

Daraus resultierende Haftungsfragen sind in Übereinstimmung mit den Bestimmungen bestehender Übereinkünfte zu regeln.

(8) 

(a) 

Eine Truppe berücksichtigt bei der Errichtung und beim Betrieb von Fernmeldeanlagen die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrages von Nairobi vom 6. November 1982 oder einer an seine Stelle tretenden Übereinkunft und die sonstigen die Bundesrepublik auf dem Gebiet des Fernmeldewesens bindenden internationalen Übereinkünfte.

 

(b)

Eine Truppe ist an die unter Buchstabe (a) genannten Bestimmungen jedoch insoweit nicht gebunden, als die Bundeswehr nach innerdeutschen Vorschriften davon befreit ist.

 

(c)

Bei dem Abschluss künftiger internationaler Übereinkünfte auf dem Gebiet des Fernmeldewesens berücksichtigen die deutschen Behörden nach Konsultation einer Truppe die Fernmeldebedürfnisse der Truppe angemessen

(9) 

(a)

Eine Truppe trifft alle zumutbaren Maßnahmen, um Störungen des deutschen Fernmeldebetriebes durch Fernmelde- oder andere elektrische Anlagen der Truppe zu vermeiden oder zu beseitigen.

 

(b)

Die deutschen Behörden treffen im Rahmen der deutschen Vorschriften alle zumutbaren Maßnahmen, um Störungen des Fernmeldebetriebes einer Truppe durch deutsche Fernmelde- oder andere elektrische Anlagen zu vermeiden oder zu beseitigen.

(10) 

Bei der Auslegung und Anwendung dieses Artikels werden die Interessen der Truppe auf deren Wunsch durch den Bundesminister für Post und Telekommunikation im Rahmen seiner Zuständigkeiten wahrgenommen.