Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

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Artikel 63 [Unentgeltlichkeit gewisser Nutzungen und Leistungen]

 

(1)

Für Vermögenswerte und Leistungen, die eine Truppe für ihre eigenen Zwecke oder für die Zwecke des zivilen Gefolges benutzt oder die ihr für diese Zwecke erbracht werden, ist ein Entgelt nicht zu entrichten, wenn und soweit dies in den Absätzen (2) bis (7) vorgesehen ist.

(2)

Eine Truppe und ein ziviles Gefolge können die öffentlichen Wege, Straßen und Brücken unentgeltlich benutzen.

(3)

Eine Truppe und ein ziviles Gefolge erhalten Verwaltungsleistungen und Verwaltungshilfe, einschließlich der Leistungen der deutschen Polizei, des deutschen öffentlichen Gesundheitswesens und des deutschen Feuerschutzes, sowie meteorologische, topographische und kartographische Leistungen in zumindest demselben Umfange unentgeltlich wie die Bundeswehr. Das gleiche gilt für die Benutzung schiffbarer Gewässer.

(4)

(a) 

Soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist oder wird, können Vermögenswerte, die rechtlich im Eigentum des Bundes stehen oder die mit Mitteln des Besatzungskosten- und Auftragsausgabenhaushalts- oder des Stationierungskostenhaushalts beschafft oder erbaut worden sind oder werden, von einer Truppe und einem zivilen Gefolge unentgeltlich benutzt werden. Dies gilt nicht für die Benutzung von Vermögenswerten, die im Eigentum oder unter der Verwaltung der Deutschen Bundesbahn oder der Deutschen Bundespost stehen.

 

(b)

Soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist oder wird, stellt die Bundesrepublik sicher, dass ein Entsendestaat, dem Vermögenswerte, die rechtlich im Eigentum eines Landes stehen, zur Benutzung überlassen worden sind oder werden, von der Haftung für alle dem Land auf Grund des deutschen Rechts gegebenenfalls zustehenden Ansprüche auf Zahlung eines Entgelts befreit wird.

 

(c)

Soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist oder wird, mindert sich die Miete oder die Pacht für die Benutzung von Vermögenswerten, die nicht unter Buchstabe (a) Satz (1) oder unter Buchstabe (b) fallen und aus Mitteln der Bundesrepublik oder aus eigenen Mitteln eines Entsendestaates wieder aufgebaut worden sind oder werden, in dem Verhältnis, in dem die Wiederaufbaukosten zu dem Gesamtwert stehen.

 

(d)

Die Unentgeltlichkeit der Benutzung von Vermögenswerten nach den Buchstaben (a) bis (c) umfasst jedoch nicht

 

 

(i)

die Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung,

 

 

(ii)

die laufenden öffentlichen Lasten eines Grundstücks, soweit nach deutschem Recht der Bund zu ihrer Entrichtung oder Erstattung verpflichtet ist;

 

 

(iii) 

die sonstigen Betriebskosten.

 

(a) 

Von den Aufwendungen, die im Zusammenhang damit entstehen, dass auf Veranlassung einer Truppe oder eines zivilen Gefolges auf Grund deutscher Gesetze Leistungen angefordert oder Rechte beschränkt, übertragen oder entzogen werden, trägt der Entsendestaat nicht

 

 

(i)

die nach dem Landbeschaffungsgesetz zu zahlenden Entschädigungen mit Ausnahme

 

 

 

aa)

der Besitzeinweisungs-Entschädigungen, sofern es sich nicht um Landbeschaffungsvorhaben handelt, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingeleitet werden;

 

 

 

bb) 

der Vergütungen für die Benutzung von der Truppe oder dem zivilen Gefolge überlassenen Liegenschaften, die nicht rechtlich Eigentum des Bundes oder eines Landes sind, sofern es sich nicht um Liegenschaften handelt, die der Truppe oder dem zivilen Gefolge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens zu dem Zwecke überlassen werden, auf ihnen feste Bauwerke zu errichten;

 

 

(ii) 

die nach deutschem Recht an die Länder zu zahlenden Schutzbereichsentschädigungen insoweit, als die durch den Schutzbereich bedingten Vermögensnachteile nur durch die Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzung oder anderweitigen Benutzung einer Sache verursacht sind.

 

(b)

Entstehen dem Bund aus Landbeschaffungen für eine Truppe oder ein ziviles Gefolge sonstige Kosten, so verhandeln unbeschadet des Absatzes (6) Buchstabe (c) die deutschen Behörden und die Behörden der Truppe von Fall zu Fall unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände darüber, ob und gegebenenfalls inwieweit der Entsendestaat, zu dessen Gunsten das Land beschafft werden soll, diese Kosten zu tragen hat, und schließen hierüber Vereinbarungen.

 

(c)

Sind in Fällen, in denen Schutzbereiche auf Veranlassung einer Truppe entstanden sind, die Schutzbereichsentschädigungen nicht in der Form wiederkehrender Leistungen zu entrichten, so können die deutschen Behörden und die Behörden der Truppe in geeigneten Fällen und von Fall zu Fall über eine Aufteilung der Entschädigung unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände (einschließlich der Dauer der Benutzung der Liegenschaft, für die der Schutzbereich besteht, durch die Truppe) verhandeln.

(6)

(a) 

Von den Aufwendungen, die durch bauliche Maßnahmen jeder Art einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder im Zusammenhang mit solchen Maßnahmen entstehen, trägt der Entsendestaat nicht die durch die Räumung von Grundstücken entstehenden Aufwendungen.

 

(b)

Wenn Anlagen und Einrichtungen des Verkehrs- und Fernmeldewesens, der Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser und der Abwasserbehandlung, die auf Veranlassung der Behörden einer Truppe oder eines zivilen Gefolges errichtet, geändert, verstärkt oder erweitert worden sind, der Befriedigung auch des deutschen Bedarfs dienen, werden die Aufwendungen für solche Anlagen und Einrichtungen, einschließlich der Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung, auf eine Weise aufgeteilt, die dem Anteil des deutschen Interesses im Vergleich zu dem des Entsendestaates entspricht. Die Beträge werden im Einzelfall zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Truppe vereinbart. Diese Regelung gilt auch für die Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung von Anlagen und Einrichtungen der genannten Art, deren Stilllegung oder Abbau deutscherseits geplant ist, die jedoch auf Antrag einer Truppe oder eines zivilen Gefolges beibehalten werden sollen.

 

(c)

Müssen infolge von Landbeschaffungen für eine Truppe oder ein ziviles Gefolge oder infolge von baulichen Maßnahmen, die von einer Truppe oder einem zivilen Gefolge oder zu ihren Gunsten durchgeführt werden, Anlagen und Einrichtungen des Verkehrs- und Fernmeldewesens, der Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser und der Abwasserbehandlung umgelegt oder ersetzt werden, sei es, dass sie der öffentlichen Benutzung entzogen sind oder dargelegt werden kann, dass ihre weitere Benutzung untunlich wäre, so trägt der Entsendestaat die entstehenden Aufwendungen nur insoweit, als der bisherige Standard nicht überschritten wird.

(7)

(a)

Sind militärische oder andere von einer Truppe eingesetzte Luftfahrzeuge auf zivilen Luftfahrtgeländen, einschließlich ziviler Flughäfen, die der Truppe nicht zur ausschließlichen Benutzung überlassen worden sind, ständig untergebracht, so können für die gemeinsam benutzten Anlagen und Einrichtungen Entgelte vereinbart werden, die von den nach deutschen Vorschriften geltenden Gebühren abweichen. Die Entgelte können nach Vereinbarung auch in Arbeits- oder Sachleistungen bestehen.

 

(b)

Notlandungen militärischer oder anderer von einer Truppe eingesetzter Luftfahrzeuge sind gebührenfrei.