Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

 

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Artikel 65 [Zollvergünstigungen und Zollkontrolle bei Ein- und Ausfuhrsendungen]

 

(1)

(a) 

Die in Artikel XI Absatz (4) des NATO-Truppenstatuts genannten Zollvergünstigungen werden nicht nur für Waren gewährt, die bei der Einfuhr im Eigentum einer Truppe oder eines zivilen Gefolges stehen, sondern auch für Waren, die einer Truppe oder einem zivilen Gefolge auf Grund von Verträgen geliefert werden, die die Truppe oder das zivile Gefolge unmittelbar mit nicht in der Bundesrepublik oder in Berlin (West) ansässigen Personen geschlossen haben. Sie gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Waren von der Truppe oder dem zivilen Gefolge selbst mit eigenen Transportmitteln oder durch Transportunternehmer befördert werden.

 

(b)

Für eingeführte Waren, die sich in Zollausschlüssen oder im Zollverkehr befinden und einer Truppe oder einem zivilen Gefolge auf Grund von Verträgen geliefert werden, die eine amtliche Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges mit in der Bundesrepublik oder in Berlin (West) ansässigen Personen geschlossen haben, werden Zölle und Verbrauchsteuern einschließlich der Umsatzausgleichsteuer nicht erhoben unter der Voraussetzung, dass das Entgelt mit Zahlungsmitteln in der Währung des Entsendestaates entrichtet wird. Diese Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn die Zahlung in Deutscher Mark geleistet wird, die die Truppe oder das zivile Gefolge durch den Umtausch derartiger Zahlungsmittel in der Bundesrepublik bei vereinbarten Umtauschstellen erworben hat oder deren Verwendung zu diesem Zweck durch besondere Vereinbarung zwischen den beteiligten Regierungen zugelassen worden ist.

(2)

Die in Absatz (1) genannten Vergünstigungen gelten auch für solche Waren, die eine Truppe oder ein ziviles Gefolge eingeführt oder erworben hat, um sie an ihre Mitglieder oder an deren Angehörige zu ihrem privaten Gebrauch oder Verbrauch zu veräußern. Sofern nicht im Einzelfall zwischen den Behörden der Truppe und den deutschen Behörden etwas anderes vereinbart worden ist oder wird, soll die Veräußerung nur durch bestimmte Einrichtungen der Truppe oder des zivilen Gefolges oder in ihrem Dienste stehende Organisationen geschehen, die der Bundesregierung benannt werden.

(3)

Einer Truppe und einem zivilen Gefolge wird gestattet, im Bundesgebiet Waren an andere Personen als die Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges oder deren Angehörige gemäß näherer Vereinbarungen mit den deutschen Behörden zu veräußern. Die Erfüllung der Verpflichtungen, die die Veräußerung nach der deutschen Zollgesetzgebung zur Folge hat, ist Sache des Erwerbers. Die Truppe und das zivile Gefolge gestatten die Entfernung der Waren nur dann, wenn der Beteiligte eine Bescheinigung der deutschen Zollbehörde vorlegt, in der bestätigt wird, dass er alles Erforderliche mit der Zollverwaltung geregelt hat.

(4)

Eine Truppe und die zuständigen deutschen Behörden treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die schnelle und reibungslose Abfertigung der Ein- und Ausfuhrsendungen der Truppe und des zivilen Gefolges durch die deutschen Zollbehörden zu gewährleisten.

(5)

Die Zollkontrolle von Ein- und Ausfuhrsendungen einer Truppe und eines zivilen Gefolges wird von den deutschen Zollbehörden nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durchgeführt:

 

(a)

Vorbehaltlich Artikel XI Absatz (3) des NATO-Truppenstatuts und der Buchstaben (b) bis (d) dieses Absatzes können Sendungen einer Truppe und eines zivilen Gefolges von den deutschen Zollbehörden einer Prüfung nach Zahl, Art, Kennzeichen und Gewicht der einzelnen Packstücke unterzogen werden.

 

(b)

(i)

Die deutschen Zollbehörden können die Sendungen auch auf ihren Inhalt prüfen. Diese Prüfling darf bei Packstücken, die mit amtlichen Verschlüssen einer Truppe oder der Militärbehörden eines Entsendestaates verschlossen sind, nur in Verdachtsfällen vorgenommen werden. Bei anderen Sendungen kann sie auch stichprobenweise durchgeführt werden. Laderäume von Fahrzeugen, die in der in Satz 2 genannten Weise verschlossen sind, und geschlossene Packstücke werden einer solchen Prüfung nur in Anwesenheit von dazu bestimmten Vertretern der Truppe oder des zivilen Gefolges unterzogen, es sei denn, dass die Truppe oder das zivile Gefolge im Einzelfall auf deren Anwesenheit verzichtet.

 

 

(ii) 

Der Umfang der Prüfungen und die Art und Weise ihrer Durchführung werden durch besondere Vereinbarungen zwischen den Behörden einer Truppe und den deutschen Zollbehörden geregelt. Bei diesen Vereinbarungen sollen die verschiedenen Arten von Sendungen, die Beförderungsweise, die besondere Arbeitsweise der Truppe und alle anderen wesentlichen Umstände berücksichtigt werden. Eine Truppe und ein ziviles Gefolge können beantragen, dass die Prüfung nicht an der Grenze, sondern am Bestimmungsort der Sendung oder in seiner Nähe vorgenommen wird. In einem solchen Fall sind die deutschen Zollbehörden berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Sendung unverändert am Prüfungsort eintrifft.

 

(c)

Sendungen, die nach von den Behörden einer Truppe ausgestellten Bescheinigungen militärische Ausrüstungsgegenstände enthalten, die aus Sicherheitsgründen besonderen Schutzbestimmungen unterliegen, werden auf Ersuchen der deutschen Zollbehörden einer Prüfung unterzogen, die nur durch dazu besonders bestimmte Vertreter der Truppe vorgenommen wird. Das Ergebnis der Prüfung wird der zuständigen deutschen Behörde mitgeteilt.

 

(d)

Die Buchstaben (a) bis (c) gelten grundsätzlich auch für die Sendungen einer Truppe, die über Militärflugplätze ein- oder ausgeführt werden. Die deutschen Zollbehörden begnügen sich jedoch hierbei mit gelegentlichen Kontrollen, die nach Vereinbarung mit den für den betreffenden Flugplatz zuständigen Behörden der Truppe stattfinden. Die Behörden der Truppe führen eine regelmäßige Kontrolle der gesamten Sendungen durch. Zollkontrollen im Innern von Flugzeugen, die militärische Ausrüstungsgegenstände darstellen, die aus Sicherheitsgründen besonderen Schutzbestimmungen unterliegen, werden nur von besonders bestimmten Vertretern der Truppe vorgenommen.

(6)

Bei der Ausfuhr von Waren, die von einer Truppe oder einem zivilen Gefolge im Bundesgebiet erworben worden sind, ist der Zollstelle eine entsprechend Artikel XI Absatz (4) des NATO-Truppenstatuts ausgestellte Bescheinigung vorzulegen, soweit nicht im Rahmen von Absatz (10) des genannten Artikels hierauf verzichtet wird.