Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

 

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Artikel 69 [Devisenbestimmungen]

 

(1)

Das Recht der Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges, der Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges und der Angehörigen, in Übereinstimmung mit den in Artikel XIV des NATO-Truppenstatuts genannten Bestimmungen Zahlungsmittel und Zahlungsanweisungen in der Währung der Bundesrepublik einzuführen, auszuführen und zu besitzen, wird durch die Absätze (2), (3) und (4) nicht berührt.

(2)

Die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges haben das Recht zur Einfuhr, zur Ausfuhr und zum Besitz von Zahlungsmitteln und Zahlungsanweisungen in anderen Währungen als der der Bundesrepublik und von Militärgutscheinen in der Währung eines Entsendestaates.

(3)

Die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges können an die Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und an deren Angehörige

 

(a) 

Zahlungsmittel und Zahlungsanweisungen in der Währung

 

 

(i)

der Bundesrepublik,

 

 

(ii)

des Entsendestaates,

 

 

(iii) 

anderer Staaten, soweit für genehmigte Reisen einschließlich Urlaubsreisen erforderlich,

 

(b)

Militärgutscheine in der Währung eines Entsendestaates, ausgeben; dies gilt jedoch mit der Maßgabe, dass das System der Zahlung in der Währung des Entsendestaates durch die Behörden der Truppe an Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und an deren Angehörige nur im Zusammenwirken mit den Behörden der Bundesrepublik eingeführt wird

(4)

Ausschließlich nach Maßgabe von Anordnungen, die von den Behörden einer Truppe zu erlassen und den Behörden der Bundesrepublik mitzuteilen sind, haben Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und deren Angehörige das Recht

 

(a)

zur Einfuhr von Zahlungsmitteln und Zahlungsanweisungen in der Währung des Entsendestaates und von Militärgutscheinen in der Währung eines Entsendestaates;

 

(b) 

zur Ausfuhr

 

 

(i)

von Zahlungsmitteln und Zahlungsanweisungen in anderen Währungen als der der Bundesrepublik, sofern die betreffenden Mitglieder und Angehörigen die Zahlungsmittel oder Zahlungsanweisungen eingeführt oder von den Behörden der Truppe oder den von diesen ermächtigten Stellen erhalten haben;

 

 

(ii)

von Schecks, die von einem solchen Mitglied oder Angehörigen auf ein Kreditinstitut oder eine öffentliche Kasse im Entsendestaat ausgestellt sind;

 

 

(iii) 

von Militärgutscheinen in der Währung eines Entsendestaates.

(5)

Die Behörden einer Truppe treffen im Zusammenwirken mit den Behörden der Bundesrepublik geeignete Maßnahmen, um jeden Missbrauch der in den Absätzen (2), (3) und (4) gewährten Befugnisse zu verhindern und die devisenrechtliche Ordnung der Bundesrepublik zu gewährleisten; soweit sich diese unter Berücksichtigung der Absätze (2), (3) und (4) auf eine Truppe, ein ziviles Gefolge, ihre Mitglieder oder auf Angehörige bezieht.