Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

 

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Artikel 70 [Verzinsung von Bundesbank-Giroguthaben]

 

Einer Truppe und einem zivilen Gefolge wird für Guthaben in Deutscher Mark, die mit Zahlungsmitteln in der Währung des Entsendestaates erworben sind und als täglich fällige Gelder auf Konten bei der Deutschen Bundesbank unterhalten werden, Verzinsung nach näherer Vereinbarung gewährt.