Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

 

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Artikel 75 [Straftaten und Strafverfahren vor Inkrafttreten des ZA NTS]

 

(1)

(a) 

Sofern nicht der Beschuldigte Deutscher ist, finden Artikel 19 dieses Abkommens und Artikel VII Absätze (1), (2) und (3) des NATO-Truppenstatuts keine Anwendung auf eine vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens begangene strafbare Handlung, deren ein Mitglied der Streitkräfte beschuldigt wird, wenn vor diesem Zeitpunkt

 

 

(i)

das Verfahren wegen einer solchen strafbaren Handlung durch eine die Gerichtsbarkeit ausübende Behörde einer Truppe eingeleitet oder beendet worden ist, oder

 

 

(ii) 

die strafbare Handlung durch den Ablauf einer Frist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des betreffenden Entsendestaates verjährt ist.

 

(b)

Ist zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens ein Verfahren anhängig, so gelten für dieses Verfahren bis zu seinem Abschluss die Bestimmungen des Truppenvertrages hinsichtlich der Ausübung der Gerichtsbarkeit über strafbare Handlungen, die von solchen Mitgliedern begangen wurden, als wäre der genannte Vertrag noch in Kraft, vorausgesetzt, dass die anhängigen Fälle dieser Art den deutschen Behörden innerhalb von zehn Tagen nach dem genannten Zeitpunkt mitgeteilt werden.

(2)

Bei Festsetzung des Strafmaßes für eine vor Inkrafttreten dieses Abkommens begangene strafbare Handlung berücksichtigt das deutsche Gericht oder die deutsche Behörde die nach dem Recht des Entsendestaates, dem der Beschuldigte zur Zeit der Begehung der strafbaren Handlung unterworfen war, angedrohte Strafe angemessen, wenn diese milder ist als die Strafe nach deutschem Recht.