Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

 

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Artikel 82 [Überprüfung des Abkommens]

 

Dieses Abkommen wird überprüft

(a) 

wenn der Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 gemäß seinem Artikel 3 Absatz (2) überprüft wird;

(b)

auf Antrag einer Vertragspartei nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach seinem Inkrafttreten;

(c)

(i)

hinsichtlich einer oder mehrerer Bestimmungen, wenn Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, mit denen sie in unmittelbarem Zusammenhang stehen, gemäß Artikel XVII des NATO-Truppenstatuts überprüft werden;

 

(ii)

jederzeit auf Antrag einer Vertragspartei hinsichtlich einer oder mehrerer Bestimmungen, wenn ihre weitere Anwendung nach Auffassung dieser Partei für sie besonders belastend oder unzumutbar sein würde; in diesem Fall werden Verhandlungen spätestens drei Monate nach der Stellung des Antrags aufgenommen; ist nach dreimonatigen Verhandlungen eine Einigung nicht erzielt worden, so kann jede Vertragspartei den Generalsekretär der Nordatlantik-Vertragsorganisation gemäß der Entschließung des Nordatlantikrates vom 13. Dezember 1956 um seine guten Dienste und um die Einleitung eines der in dieser Entschließung genannten Verfahren ersuchen; die Vertragsparteien schenken Empfehlungen, mit denen ein solches Verfahren abgeschlossen wird, volle Beachtung;

 

(iii) 

jederzeit auf Antrag einer Vertragspartei hinsichtlich einer oder mehrerer Bestimmungen rein technischer oder verwaltungsmäßiger Art.