Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

UP: Zu Artikel 8

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Artikel 8 [Verfahren bei Ausweisung]

 

(1)

Beabsichtigt eine zuständige deutsche Behörde, eine der in Artikel III Absatz (5) Satz 1 des NATO-Truppenstatuts aufgeführten und dem Aufnahmestaat vorbehaltenen Maßnahmen zu treffen, so unterrichtet sie die zuständige Behörde des betreffenden Entsendestaates von dieser Absicht unter Darlegung der Begründung der in Aussicht genommenen Maßnahme und gibt ihr Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen oder selbst die ihr geeignet erscheinenden Maßnahmen zu treffen. Die deutschen Behörden ziehen eine Stellungnahme des Entsendestaates und die von seinen Behörden etwa ergriffenen Maßnahmen wohlwollend in Betracht.

(2)

Die Unterrichtung über eine nach Artikel III Absatz (5) des NATO-Truppenstatuts beabsichtigte Maßnahme erfolgt durch den betreffenden Landesinnenminister oder im Falle Hamburgs und Bremens durch den Senator für innere Angelegenheiten.

(3)

Anträge auf Entfernung werden nur gestellt und Ausweisungsbefehle nur erlassen, wenn die zuständige deutsche Behörde der Ansicht ist, dass auf Grund der weiteren Anwesenheit der in Frage stehenden Person im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu dem Zeitpunkt tatsächlich gefährdet ist, an dem der Antrag gestellt oder der Befehl erlassen wird.