Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

 

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Artikel 9 [Führerscheine und Fahrerlaubnisse für Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge]

 

(1)

Führerscheine oder andere Erlaubnisscheine, die Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges von einer Behörde eines Entsendestaates zum Führen dienstlicher Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge erteilt worden sind, berechtigen zum Führen solcher Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge im Bundesgebiet. Führerscheine für dienstliche Fahrzeuge berechtigen, soweit dies nach dem Recht des Entsendestaates zulässig ist, auch zum Führen entsprechender privater Landfahrzeuge. Die Behörden des Entsendestaates oder seiner Truppe sind befugt, auf Grund solcher Führerscheine auch Führerscheine zum Führen entsprechender privater Landfahrzeuge zu erteilen.

(2)

In einem Entsendestaat erteilte Führerscheine, die zum Führen privater Kraftfahrzeuge in diesem Staat ermächtigen, berechtigen Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges und Angehörige zum Führen solcher Fahrzeuge im Bundesgebiet. Die deutschen Vorschriften über die Gültigkeitsdauer solcher Führerscheine im Bundesgebiet und über ihre Außerkraftsetzung durch eine deutsche Verwaltungsbehörde werden nicht angewendet, wenn der Inhaber eine Bescheinigung einer Behörde der Truppe darüber besitzt, dass er Mitglied der Truppe, des zivilen Gefolges oder dessen Angehöriger ist und über eine ausreichende Kenntnis der deutschen Verkehrsvorschriften verfügt. Eine solche Bescheinigung muss mit einer deutschen Übersetzung verbunden sein.

(3)

(a) 

Ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder ein Angehöriger kann mit Genehmigung der Behörden der Truppe einen deutschen Führerschein beantragen, der den Inhaber ermächtigt, ein privates Kraftfahrzeug zu führen. Solche Führerscheine werden von den zuständigen deutschen Behörden im Einklang mit geltenden deutschen Vorschriften ausgestellt

 

(b)

Die Fahrausbildung von Personen, die aufgrund dieses Absatzes einen Führerschein beantragen, kann in von Truppen betriebenen Fahrschulen stattfinden, wenn die Ausbilder in diesen Schulen über berufliche Eignungen verfügen, die den Vorschriften des jeweiligen Entsendestaates entsprechen. Diese Ausbilder müssen über eine von den Behörden der Truppe auszustellende Bescheinigung mit einer deutschen Übersetzung verfügen, die sie zur Ausbildung von Fahrschülern ermächtigt, und müssen diese Bescheinigung während der Ausbildung mit sich führen. Personen, die nicht als Fahrlehrer ausgebildet sind, dürfen in dieser Eigenschaft in einer Fahrschule der Truppe nicht eingesetzt werden.

 

(c)

Der Inhalt der schriftlichen und praktischen Führerscheinprüfungen für Personen, die einen Führerschein nach diesem Absatz beantragen, wird von den deutschen Behörden im Benehmen mit den Behörden der Truppe festgelegt. Die deutschen Behörden haben das Recht, im Benehmen mit den Behörden der Truppe die ordnungsgemäße Durchführung sicherzustellen.

 

(d)

Personen, die am Tag des Inkrafttretens des Abkommens vom 18. März 1993 zur Änderung dieses Abkommens nach Artikel 9 Absatz (3) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung eine Ausbildung begonnen haben oder nach Abschluss der Ausbildung eine Prüfung noch nicht abgelegt haben, dürfen noch nach den bisherigen Vorschriften weiter ausgebildet und geprüft werden; ihnen kann nach den bisherigen Vorschriften der Führerschein erteilt werden.

(4)

Die von den Behörden eines Entsendestaates Mitgliedern einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder Angehörigen erteilten zivilen Luftfahrerscheine berechtigen zum Führen privater Luftfahrzeuge im Bundesgebiet, wenn sie auf den Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation beruhen.

(5)

(a) 

Die Behörden einer Truppe stellen sicher, dass die Führer der in Absatz (1) genannten dienstlichen Wasserfahrzeuge beim Befahren von Binnengewässern eine ausreichende Kenntnis der zu befahrenden Strecke und der einschlägigen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften besitzen.

 

(b)

Zum Führen nichtmilitärischer Binnenschiffe der Truppe berechtigen nur die von der zuständigen deutschen zivilen Behörde auf der Grundlage der in der Bundesrepublik geltenden Vorschriften erteilten Befähigungsnachweise. Im Rahmen internationaler Abkommen anwendbare Vorschriften bleiben unberührt.

(6)

(a) 

Die Behörden einer Truppe entziehen die nach Absatz (1) im Bundesgebiet gültigen Kraftfahrzeugführerscheine oder die in Absatz (2) erwähnten Bescheinigungen, wenn begründete Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder Eignung der Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Sie prüfen wohlwollend Ersuchen der deutschen Behörden, solche Führerscheine oder Bescheinigungen zu entziehen. Führerscheine oder Bescheinigungen dürfen wiedererteilt werden, wenn dies aus zwingenden militärischen Gründen oder deshalb notwendig ist, um den Inhaber das Verlassen des Bundesgebietes zu ermöglichen. Die Behörden einer Truppe teilen den deutschen Behörden alle nach diesem Buchstaben vorgenommenen Entziehungen sowie alle Fälle mit, in denen nach einer solchen Entziehung der Führerschein oder die Bescheinigung wiedererteilt worden ist.

 

(b)

In Fällen, in denen die deutschen Gerichte die Gerichtsbarkeit auf Grund des Artikels VII des NATO-Truppenstatuts und der Artikel 17, 18 und 19 dieses Abkommens ausüben, bleiben die Vorschriften des deutschen Strafrechts über die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die in Absatz (1) Satz 2, soweit es um die Berechtigung zum Führen privater Landfahrzeuge geht, Absatz (1) Satz 3 und Absatz (2) dieses Artikels erwähnten Führerscheine anwendbar. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auf dem Führerschein, der dem Inhaber zu belassen ist, zu vermerken.

 

(c)

Die Buchstaben (a) und (b) sind auf Führerscheine, die nach Absatz (3) in der bis zum Inkrafttreten des Abkommens vom 18. März 1993 zur Änderung dieses Abkommens geltenden Fassung dieses Artikels erteilt worden sind, entsprechend anzuwenden.

(7)

(a)

Absatz (6) Buchstabe (a) ist auf die in Absatz (4) erwähnten Luftfahrerscheine entsprechend anzuwenden.

 

(b)

Auf Ersuchen der deutschen Behörden treffen die Behörden einer Truppe die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Inhabern von nach Absatz (1) im Bundesgebiet gültigen Luftfahrerscheinen, die die Luftverkehrsregeln nicht beachtet haben.