NATO-Truppenstatut

 

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Artikel XIII [Amtshilfe bei Zuwiderhandlungen gegen Zoll- und Steuervorschriften]

 

(1)

Um Zuwiderhandlungen gegen zollrechtliche und steuerrechtliche Gesetze und Vorschriften zu bekämpfen, leisten die Behörden des Aufnahme- und des Entsendestaates bei der Vornahme von Ermittlungen und der Beschaffung von Beweismitteln einander Beistand.

(2)

Die Behörden einer Truppe gewähren alle in ihrer Macht liegende Unterstützung, damit Waren, die der Beschlagnahme durch oder für die Zoll- oder Steuerbehörden des Aufnahmestaates unterliegen, diesen Behörden übergeben werden.

(3)

Die Behörden einer Truppe gewähren alle in ihrer Macht liegende Unterstützung, um die Zahlung der von Mitgliedern dieser Truppe oder des zivilen Gefolges oder von deren Angehörigen geschuldeten Zölle, sonstige Abgaben und Geldstrafen sicherzustellen.

(4)

Die Dienstfahrzeuge und die Waren, die einer Truppe oder ihrem zivilen Gefolge, nicht jedoch deren Mitgliedern gehören und von den Behörden des Aufnahmestaates im Zusammenhang mit einer Zoll- oder Steuerzuwiderhandlung beschlagnahmt worden sind, werden den zuständigen Behörden der betreffenden Truppe übergeben.