Unterzeichnungsprotokoll zum [NATO-Truppenstatut und zum] Zusatzabkommen

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UP: Zu Artikel 22

 

Das Recht der Entsendestaaten, den Festgenommenen entweder in einer eigenen Haftanstalt oder bei ihrer Truppe in Gewahrsam zu halten, bleibt erhalten. Um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 22 Absatz (3) Satz 2 reibungslos zu gestalten, bringen die Behörden der Entsendestaaten den Festgenommenen möglichst in der Nähe des Sitzes der mit dem Verfahren befassten deutschen Behörden unter, ohne dass jedoch eine Verpflichtung besteht, den Festgenommenen außerhalb des eigentlichen Gebietes ihrer Truppe unterzubringen.