Unterzeichnungsprotokoll zum [NATO-Truppenstatut und zum] Zusatzabkommen

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UP: Zu Artikel 46

 

(1)

Deutsche Vorschriften aber den Einflug in den deutschen Luftraum, seine Benutzung und die Inanspruchnahme von Anlagen und Einrichtungen der Luftfahrt sowie die geltenden Anmeldungs-, Zustimmungs- und Koordinierungsverfahren, wie sie in den entsprechenden Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Veröffentlichungen enthalten sind, umfassen das Luftverkehrsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung und die hierzu erlassenen Verordnungen und Verwaltungsregelungen ziviler und militärischer Art sowie die in dem AFCENT LOW FLYLNG HANDBOOK oder einer entsprechenden Nachfolgepublikation veröffentlichten einschlägigen Verfahren und innerstaatlichen Vorschriften. Neben den Bestimmungen des Artikels 46 gelten Vereinbarungen - nebst etwaigen zukünftigen Änderungen - aber die Durchführung von Manövern und anderen Übungen in deutschem Luftraum, die die Bundesrepublik und ein oder mehrere Entsendestaaten geschlossen haben oder schließen werden, so lange fort, bis sie ersetzt oder gekündigt werden.

(2)

Zu den in Artikel 46 Absatz (2) genannten zuständigen Organisationen gehören auch die AFCENT LOW FLYING WORKING GROUP oder eine entsprechende Nachfolgeorganisation.