Unterzeichnungsprotokoll zum [NATO-Truppenstatut und zum] Zusatzabkommen

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UP: Zu Artikel 52

 

Bei der Erzielung des Einvernehmens über den Restwert gehen die deutschen Behörden von dem militärischen oder wirtschaftlichen Nutzen, den die zurückgelassenen Investitionen, Ausrüstungsgegenstände oder Vorräte für sie selbst haben, oder gegebenenfalls von dem Reinerlös des Verkaufs aus.