Unterzeichnungsprotokoll zum [NATO-Truppenstatut und zum] Zusatzabkommen

Aktuelle Seite drucken

UP: Zu Artikel 53

 

(1)

Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen steht einer Truppe die wirtschaftliche Nutzung der ihr zur Benutzung überlassenen Liegenschaften nicht zu.

(1bis) 

Maßnahmen, die zur Erfüllung nationaler Ausbildungsnormen einer Truppe erforderlich sind, gehören zu den in Artikel 53 Absatz (1) Satz 1 genannten Maßnahmen.

(2)

Die Nutzung durch den Berechtigten wird nur insoweit eingeschränkt, als es zur Erreichung des in Artikel 53 Absatz (1) Satz 1 angegebenen Zwecks erforderlich ist.

(3)

Der Ausdruck "Schutzbereich " ist im Sinne des deutschen Rechts zu verstehen. Als "geeignete Maßnahmen" im Sinne von Artikel 53 Absatz (6) gelten nur solche Maßnahmen, die die deutschen Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse treffen können.

(4)

Falls die der Durchführung von Artikel 53 dienenden deutschen Gesetze sich als unzureichend für die befriedigende Erfüllung der Verteidigungspflichten einer Truppe erweisen sollten, nehmen die deutschen Behörden und die Behörden der Truppe Erörterungen darüber auf, ob es wünschenswert oder erforderlich ist, eine Änderung dieser Gesetze anzustreben.

(4bis) 

(a) 

Die Behörden einer Truppe gewähren den zuständigen deutschen Behörden auf Bundes-, Länder- und Kommunalebene jede angemessene Unterstützung, die zur Wahrnehmung der deutschen Belange erforderlich ist, einschließlich des Zutritts zu den Liegenschaften nach vorheriger Anmeldung, damit sie ihre Amtspflichten erfüllen können. Die für die Liegenschaften zuständigen deutschen Bundesbehörden sind den Behörden der Truppe auf deren Ersuchen behilflich. In Eilfällen und bei Gefahr im Verzuge ermöglichen die Behörden der Truppe den sofortigen Zutritt ohne vorherige Anmeldung. Die Behörden der Truppe entscheiden in jedem Fall, ob sie die deutschen Behörden begleiten.

 

(b)

In allen Fällen des Zutritts werden die Erfordernisse der militärischen Sicherheit berücksichtigt, insbesondere die Unverletzlichkeit von Räumen, Einrichtungsgegenständen und Schriftstücken, die der Geheimhaltung unterliegen.

 

(c)

Die Behörden der Truppe und die deutschen Behörden gestalten den Zutritt so, dass weder die Wahrnehmung deutscher Belange noch im Gang befindliche oder bereits angesetzte militärische Übungen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

 

(d)

Sollte in den Fällen der Buchstaben (a) bis (c) keine Einigung erzielt werden, so werden auf beiden Seiten die zuständigen höheren Behörden befasst.

(5)

Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden einer Truppe und den deutschen Behörden nach Artikel 53, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 53 A, erstreckt sich insbesondere auf folgende Gebiete:

 

(a) 

Feststellung von Grenzen und Aufstellung von Lageplänen und Katasterunterlagen für Grundstücke;

 

(b)

Erfassung, Inventarisierung und Bewertung von Vermögensgegenständen;

 

(c)

öffentliche Sicherheit und Ordnung, einschließlich des Feuerschutzes (Brandschutz und Hilfeleistung), des Katastrophenschutzes, des Arbeitsschutzes, der Un­fallverhütung sowie der Sicherheitsmaßnahmen, zum Beispiel bei Schießständen, Munitionslagern, Treibstofflagern und gefährlichen Anlagen,

 

(d)

Gesundheitswesen (nach Maßgabe von Artikel 54 des Zusatzabkommens);

 

(e)

Gewerbeaufsicht;

 

( f)

Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Entwässerung und Abwasserbeseitigung;

 

(g)

Eigentumsbeschränkung, Nachbarrecht, Landesplanung, Denkmal- und Naturschutz, Umweltschutz, einschließlich Erfassung und Bewertung von Flächen, von denen wegen Kontamination des Bodens ein Risiko ausgeht;

 

(h)

Substanzerhaltung von Grundstücken und Gebäuden;

 

( i)

Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- und Heizungsanlagen, soweit diese sowohl die Truppe als auch die Zivilbevölkerung oder deutsche Stellen versorgen;

 

(k)

Nutzung von Grundstücken und Gebäuden durch die Zivilbevölkerung oder deutsche Behörden für gewerbliche, landwirtschaftliche oder Wohnzwecke;

 

( l)

Forstliche Bewirtschaftung, Jagd und Fischerei;

 

(m) 

Ausbeutung von Bodenschätzen;

 

(n)

Verkehrssicherung sowie Unterhaltung und Reinigung von Straßen, die dem öffentlichen Verkehr zugänglich sind;

 

(o)

Betrieb und Unterhaltung von Eisenbahnanschlüssen;

 

(p)

Fernmeldewesen.

(6)

Bei der Zusammenarbeit zwischen den Behörden einer Truppe und den für die Liegenschaftsverwaltung zuständigen Bundesbehörden wird wie folgt verfahren:

 

(a) 

Die Behörden der Truppe und die deutschen Behörden benennen jeweils für einzelne Liegenschaften oder für Gruppen von Liegenschaften Vertreter. Diese Vertreter arbeiten bei der Verwaltung der Liegenschaften zusammen, um eine befriedigende Berücksichtigung der Belange der Truppe und der deutschen Belange zu gewährleisten. Die Befugnisse deutscher Fachbehörden insbesondere nach Absatz (4bis) bleiben davon unberührt.

 

(b)

Der für die Liegenschaft verantwortliche Kommandant oder die sonst zuständige Behörde der Truppe gewährt in Übereinstimmung mit Absatz (4bis) den deutschen Vertretern jede angemessene Unterstützung.

 

(c)

Ungeachtet der Buchstaben (a) und (b) gilt folgende Regelung:

 

 

(i)

Die in Absatz (5) Buchstabe (b) vorgesehene Erfassung und Inventarisierung von Vermögensgegenständen erfolgt in der Regel bei Beginn und am Ende der Überlassung einer Liegenschaft an die Truppe zu deren Benutzung.

 

 

(ii) 

Zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheitsmaßnahmen bei Schießständen, Munitions- und Treibstofflagern können gemeinsame Ausschüsse eingerichtet werden. Die Einzelheiten werden in Verwaltungsabkommen geregelt.

(7)

Soweit auf den in Absatz (5) genannten Gebieten für bestimmte Liegenschaften das Verfahren der Zusammenarbeit durch Bestimmungen des Zusatzabkommens oder durch besondere NATO-Regelungen abweichend geregelt ist, sind die erwähnten Bestimmungen und Regelungen maßgebend.