Unterzeichnungsprotokoll zum [NATO-Truppenstatut und zum] Zusatzabkommen

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UP: Zu Artikel 56 Absatz (9)

 

  (1)

Dienststellen im Sinne des Bundespersonalvertretungs-Gesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzblatt 1974 Teil I S. 693) mit späteren Änderungen bis einschließlich der Änderung vom 16.Januar 1991 (Gesetz über die Beteiligung der Soldaten und der Zivildienstleistenden - BG - vom 16. Januar 1991, Bundesgesetzblatt 1991 Teil I S. 47) - im folgenden als das "Gesetz" bezeichnet - sind die einzelnen Verwaltungsstellen und Betriebe einer Truppe und eines zivilen Gefolges in der Bundesrepublik nach näherer Bestimmung durch die betreffende Truppe. Werden Entscheidungen oberhalb der Ebene der obersten Dienstbehörde getroffen, so sorgt die Truppe dafür, dass die Betriebsvertretung ohne Verzögerung unterrichtet wird.

  (2)

Für Dienstreisen der Mitglieder der Betriebsvertretungen werden Reisekosten nach den tariflichen Bestimmungen für Reisekosten der zivilen Angestellten der Truppe, mindestens nach der zweithöchsten Stufe gezahlt.

  (3)

Der Dienststellenleiter kann sich bei Besprechungen mit der Betriebsvertretung durch eine Person vertreten lassen, die in der Leitung der Dienststelle verantwortlich tätig und zur Verhandlung mit der Betriebsvertretung in dem gleichen Umfange wie der Dienststellenleiter bevollmächtigt ist.

  (4)

Von der Anwendung der Vorschriften des Gesetzes aber die Wählbarkeit zu einer Betriebsvertretung, die die Dauer der Zugehörigkeit zu Dienststellen betreffen, kann Abstand genommen werden, soweit zwischen der Mehrheit der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber hierüber eine Verständigung herbeigeführt wird.

  (5)

Der Dienststellenleiter ist nicht verpflichtet, Mitgliedern der Betriebsvertretung, dem Ausschuss nach § 93 des Gesetzes und der Einigungsstelle Unterlagen vorzulegen, soweit diese aus Gründen der Sicherheit Verschlusssachen darstellen, das gleiche gilt für Auskünfte daraus. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann die Betriebsvertretung, soweit erforderlich, Zugang zu Sicherheitsbereichen haben. Soweit ,die Vorschriften der obersten Dienstbehörde der Truppe aber die militärische Sicherheit einem solchen Zugang entgegenstehen oder ihn einschränken, erfolgt der Zugang unter den gleichen Bedingungen, unter denen auch zivilen Arbeitskräften der Zugang erlaubt ist.

  (6)

(a) 

(i)

Das im Gesetz vorgesehene Mitbestimmungsrecht kann, soweit im Einzelfall besonders schutzwürdige militärische Interessen entgegenstehen, in seinem Umfang beschränkt werden. Die oberste Dienstbehörde hat die Gründe für die Beschränkung des Mitbestimmungsrechts schriftlich darzulegen und den Umfang der Beschränkung zu bezeichnen. Sofern die Offenlegung der Gründe die Gefahr eines schweren Schadens für die Sicherheit des Entsendestaates oder seiner Truppe verursachen könnte, kann die oberste Dienstbehörde den Nachweis durch eine förmliche Erklärung bewirken, die durch den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts zu bestätigen ist.

 

 

(ii)

In Fällen, in denen die Liegenschaften an die Bundesregierung zurückgegeben werden, verhindert die Anwendung des Mitbestimmungsrechts nicht die Rückgabe dieser Liegenschaften zu dem vorgesehenen Zeitpunkt, der den zuständigen deutschen Behörden von der Truppe mitgeteilt wurde. In diesen Fällen schließen die zuständigen deutschen Behörden besondere Vereinbarungen, um die Liegenschaften zu übernehmen, selbst wenn sie nicht völlig geräumt worden sind.

 

 

(iii) 

(aa)

Das im Gesetz vorgesehene Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform findet nur auf Sozialeinrichtungen Anwendung, die ausschließlich für die zivilen Arbeitskräfte unterhalten werden.

 

 

 

(bb) 

Das im Gesetz vorgesehene Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die Gestaltung der Arbeitsplätze findet keine Anwendung, wenn sowohl Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges als auch zivile Arbeitskräfte in dieselbe Einrichtung oder dasselbe Programm einbezogen sind und die Zahl der betroffenen zivilen Arbeitskräfte nicht überwiegt.

 

 

(iv)

Soweit der Inhalt von Personalfragebogen für Angestellte und Arbeiter Fragen der militärischen Sicherheit betrifft, findet anstelle der im Gesetz vorgesehenen .Mitbestimmung das Mitwirkungsverfahren Anwendung.

 

 

(v)

Das im Gesetz vorgesehene Mitbestimmungsrecht bei Zuweisung entsprechend § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes findet keine Anwendung.

 

 

(vi)

Angelegenheiten, soweit sie durch Gesetz oder Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise gemäß Artikel 56 Absatz (5) Buchstabe (a) geregelt werden unterliegen nicht der Mitbestimmung.

 

 

(vii)

Die Mitbestimmung findet keine Anwendung in Bezug auf § 75 Absatz (1) Nummern 1 und 2, § 75 Absatz (3) Nummer 13 sowie § 76 Absatz (2) Nummern 5 und 7 des Gesetzes. Dieser Ausschluss wird unmittelbar nach dem 31. Dezember 1994 überprüft werden.

 

(b)

In Fällen, in denen die Mitbestimmungsrechte aufgrund des Buchstabens (a) keine Anwendung finden, gilt das Mitwirkungsverfahren.

 

(c)

Die im Mitbestimmungsverfahren vorgesehene Einigungsstelle besteht je aus einem von der obersten Dienstbehörde und von der bei ihr bestehenden zuständigen Betriebsvertretung bestellten Beisitzer sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Teile einigen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn, soweit nicht einvernehmlich der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts oder der Generalsekretär der Westeuropäischen Union um die Bestellung ersucht und, der Generalsekretär der Nordatlantik-Vertragsorganisation. Die oberste Dienstbehörde kann verlangen, dass die Mitglieder der Einigungsstelle zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt sind. Auf Ersuchen der betreffenden Truppe oder Betriebsvertretung können ständige oder Ad-hoc-Einigungsstellen eingesetzt werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen.

 

(d)

Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse der Einigungsstelle erfolgen im Rahmen der Rechtsvorschriften einschließlich der Haushaltsgesetze und -vorschriften des Entsendestaates, die für die oberste Dienstbehörde der Truppe bindend sind.

  (7)

Der Dienststellenleiter legt der Betriebsvertretung Verwaltungsanordnungen vor, deren Erlass zur Mitwirkung gemäß § 78 des Gesetzes vor, außer in den Fällen, in denen § 72 Absatz (6) in Verbindung mit § 69 Satz 5 des Gesetzes Anwendung findet.

  (8)

(gestrichen)

  (9)

Soweit das Gesetz gerichtliche Entscheidungen vorsieht, entscheiden die deutschen Gerichte für Arbeitssachen in dem nach deutschem Recht vorgesehenen Verfahren (Beschlussverfahren), und die Bundesrepublik beteiligt sich im Namen einer Truppe oder eines zivilen Gefolges auf deren Antrag am Verfahren.

(10) 

Auf Ersuchen einer Truppe oder eines zivilen Gefolges beantragt die von der Bundesrepublik bestimmte Stelle die Strafverfolgung wegen Verletzung der Schweigepflicht nach Maßgabe des § 203 Absatz 2 Nummer (3) und des § 353 b Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches.