Unterzeichnungsprotokoll zum [NATO-Truppenstatut und zum] Zusatzabkommen

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UP: Zu Artikel 58

 

Die durch deutsche Stellen betriebenen besonderen innerdienstlichen Fernsprechnetze können in beschränktem Umfange von den militärischen Transportdienststellen einer Truppe nach Maßgabe abzuschließender Verwaltungsabkommen benutzt werden, vorausgesetzt, dass

(a) 

die Zahl der bestehenden Anschlüsse nicht erhöht wird;

(b)

diese Zahl unmittelbar nach Inkrafttreten des Zusatzabkommens gemeinsam überprüft und soweit wie möglich vermindert wird;

(c)

im gegenseitigen Einvernehmen die Zahl der Anschlüsse weiterhin zunehmend vermindert wird und die Anschlüsse schließlich aufgehoben werden, sobald und soweit der technische Ausbau des öffentlichen Fernsprechnetzes oder eines ersatzweisen militärischen Fernsprechnetzes eine derartige außergewöhnliche Benutzung überflüssig macht.