Unterzeichnungsprotokoll zum [NATO-Truppenstatut und zum] Zusatzabkommen

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UP: Zu Artikel 12

 

Der Ausdruck "deutsches Notwehrrecht " in Artikel 12 Absatz (2) soll im Sinne der folgenden deutschen Auslegung des § 53 des deutschen Strafgesetzbuchs verstanden werden:

(a)

§ 53 des deutschen Strafgesetzbuchs lautet:

 

"Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die Handlung durch Notwehrgeboten war.

 

Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

 

Die Überschreitung der Notwehr ist nicht strafbar, wenn der Täter in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen ist."

(b)

Für die Auslegung des § 53 haben sich in der Rechtsanwendung seit langem feststehende Grundsätze entwickelt, die im Wesentlichen etwa wie folgt wiedergegeben werden können:

 

(i)

Unter einem Angriff ist jede auf die Verletzung fremder Rechtsgüter gerichtete Tätigkeit zu verstehen.

 

(ii)

Es ist unerheblich, gegen welches Rechtsgut sich der Angriff richtet; es kommen als Angriffsobjekte nicht nur Leib oder Leben in Betracht, sondern alle rechtlich geschützten Interessen; Beispiele bieten etwa Angriffe auf die Freiheit, Sittlichkeit, Ehre, auf das Eigentum, auf den Besitz, auf das Jagdrecht.

 

(iii) 

Das zu verteidigende Rechtsgut braucht nicht dem es Verteidigenden zu gehören; es kann auch einem Dritten zustehen; im letzteren Falle spricht man von Nothilfe.

 

(iv)

Rechtswidrig ist jeder Angriff, zu dessen Duldung der Angegriffene nicht verpflichtet ist. Daraus ergibt sich, dass Notwehr nicht nur gegen einen schuldhaft Handelnden zulässig ist, sondern auch gegen einen Unzurechnungsfähigen, einen Geisteskranken, ein Kind sowie gegen einen in unvermeidlichem Irrtum Handelnden.

 

(v)

Gegenwärtig ist der Angriff, der unmittelbar bevorsteht oder gerade stattfindet oder noch fortdauert, der zukünftige oder bereits beendete Angriff ist nicht gegenwärtig. Maßgebend dafür, ob ein Angriff gegenwärtig ist, ist die objektive Sachlage, nicht die Auffassung des Handelnden.

 

(vi)

Fortgesetzt und damit gegenwärtig ist der Angriff so lange, bis die Gefahr, die daraus für das bedrohte Rechtsgut erwächst, entweder völlig abgewendet oder umgekehrt endgültig in den Verlust umgeschlagen ist. Flieht zum Beispiel der Dieb mit der gestohlenen Sache oder der Wilderer mit dem Wild, so ist Notwehr in unmittelbarer Verfolgung zulässig, solange ein Zustand gesicherten Gewahrsams für den Täter noch nicht eingetreten ist.

 

(vii)

Die Notwehrhandlung muss zur Abwehr des Angriffs erforderlich sein. Die Erforderlichkeit ist nach objektiven Maßstäben von Fall zu Fall zu prüfen. Grundsätzlich bestimmt sich das Maß zulässiger Abwehr nach der Stärke und Hartnäckigkeit des Angriffs und nach den Mitteln der Abwehr die dem Angegriffenen zu Gebote stehen.

 

(viii)

Nicht erforderlich ist eine Verletzung eines Rechtsguts des Angreifers wenn der Bedrohte ohne Preisgabe eigener Interessen dem Angriff ausweichen kann.

 

(ix)

Eine Abwägung zwischen dem zu schützenden Gut des Berechtigten und dem zu opfernden Gut des Angreifers, eine sogenannte Proportionalität, ist in der Regel nicht erforderlich. Aber auch hier ergeben sich Grenzen. Bei der Gefahr des Verlustes eines geringwertigen Gegenstandes ist die Tötung des Diebes nicht als erforderliche (gebotene) Verteidigung zu bezeichnen (strittig).

 

 (x)

Es genügt, dass die Notwehrhandlung erforderlich ist, um den Angriff von sich oder einem Dritten abzuwenden; der Dritte kann jede Person sein. Es ist nicht erforderlich, dass es sich um einen Angehörigen im Sinne des § 52 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs handelt.

 

(xi)

Eine zur Abwendung eines rechtswidrigen Angriffs erforderliche Verteidigung liegt nur insoweit vor, als die Abwehr sich gegen den Angreifer richtet. Eingriffe in Rechtsgüter unbeteiligter Dritter werden durch Notwehr als solche nicht gedeckt; derartige Angriffe können unter Umständen unter dem Gesichtspunkt des Notstandes straflos sein.