Unterzeichnungsprotokoll zum [NATO-Truppenstatut und zum] Zusatzabkommen

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UP: Zu Artikel 19

 

(1)

Das Ersuchen um den in Artikel 19 Absatz (1) vorgesehenen Verzicht auf das Vorrecht der Bundesrepublik zur Ausübung der Strafgerichtsbarkeit wird von denjenigen Entsendestaaten, die bereits entschlossen sind, von dem Verzicht Gebrauch zu machen, mit dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens gestellt. Die Bundesrepublik gewährt diesen Entsendestaaten den Verzicht mit dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens. Entschließt sich ein Entsendestaat nach dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens, von dem Verzicht Gebrauch zu machen, so ersucht er um diesen Verzicht erst, nachdem mit der Bundesregierung aber die erforderlichen Übergangsregelungen Einigung erzielt worden ist.

(2)

(a) 

Belange der deutschen Rechtspflege im Sinne von Artikel 19 Absatz (3) können die Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit insbesondere bei folgenden Straftaten erfordern:

 

 

(i)

Straftaten, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszuge gehören oder deren Verfolgung der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof übernehmen kann;

 

 

(ii)

Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht wird, Raub, Vergewaltigung, soweit sich diese Straftaten nicht gegen ein Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder gegen einen Angehörigen richten;

 

 

(iii) 

Versuch solcher Straftaten oder Teilnahme an ihnen.

 

(b)

Die beteiligten Behörden arbeiten hinsichtlich der unter Buchstabe (a) genannten Straftaten von Beginn der ersten Ermittlungen an besonders eng zusammen, um die in Artikel VII Absatz (6) des NATO-Truppenstatuts vorgesehene gegenseitige Unterstützung zu gewähren.