Baumaßnahmen für die Gaststreitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland

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Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte
in der Bundesrepublik Deutschland
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vom 23. Oktober 1954
(BGBl. 1955 S. 253)

 

Im Hinblick auf die gegenwärtige internationale Lage und auf die Notwendigkeit, die Verteidigung der freien Welt sicherzustellen, die weiterhin die Anwesenheit ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland erfordern, sind die Bundesrepublik Deutschland, die Vereinigten Staaten von Amerika, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Französische Republik wie folgt übereingekommen:

Art. 1 [Aufenthaltsrecht der Stationierungsstreitkräfte]
Art. 2 [Beitritt]
Art. 3 [Außerkrafttreten]
Art. 4 [Ratifikation]

 

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter diesen Vertrag unterschrieben.

Geschehen zu Paris am dreiundzwanzigsten Tage des Monats Oktober 1954 in drei Fassungen, in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei alle drei Fassungen in gleicher Weise verbindlich sind.

 

(Es folgen die Unterschriften der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland, der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs und Frankreichs.)

 

 

 

 

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Diese Vorschrift gilt nicht in Berlin (West) gem. § 3 Nr. 3 Gesetz vom 25.9.1990 (BGBl. I S. 2106) und nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Artikel 11 und Anl. I Kap. I Nr. 3 EinigVtr v. 31.8.1990 i.V.m. Art. 1 Gesetz vom 23.9.1990 (BGBl. II S. 885, 908)