Denkschriften |
Anlage:
Entschließung des Nordatlantikrats über den Beitritt der
Bundesrepublik Deutschland vom 5. Oktober 1955
BT-Drs. III/2146 Anlage IV S. 268
Der Nordatlantikrat, |
Bezug nehmend auf Art. 8 Absatz 1 (b) des Vertrags über die Beziehungen zwischen den drei Mächten und der Bundesrepublik Deutschland in der geänderten Fassung gemäß Liste I zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland, in welchem Verhandlungen über neue Vereinbarungen über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik vorgesehen sind; |
unterrichtet über die Einigung, die hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung der Verhandlungen über die neuen Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen der Staaten erzielt worden ist, die Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten, nämlich Belgiens, Kanadas, Dänemarks, Frankreichs, der Niederlande, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika, und ferner davon unterrichtet, dass die Verhandlungen Anfang Oktober 1955 in Bonn beginnen werden; |
lädt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierungen der genannten Staaten, die in der Bundesrepublik Streitkräfte unterhalten, ein, in Verhandlungen einzutreten und den Rat zu gegebener Zeit von deren Ergebnis zu unterrichten; |
bestimmt auf Empfehlung dieser Regierung Herrn Georges Kaeckenbeeck dazu, bei diesen Verhandlungen den Vorsitz zu führen. |
Billigt nach Art. XVIII Absatz 3 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem genannten Abkommen unter der Bedingung, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Beitrittsurkunde zu diesem Abkommen erst dann hinterlegt, wenn die Parteien der in Art. 8 Absatz 1 (b) des Vertrags über die Beziehungen erwähnten ergänzenden Vereinbarungen ihre Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden zu diesen Vereinbarungen hinterlegt haben; |
weist die zuständigen NATO-Dienststellen an, auf Ersuchen der beteiligten Regierungen bei den Verhandlungen, soweit sie dazu in der Lage sind, Hilfe zu leisten. |