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Vergabeordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) |
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§ 44 Übergangsbestimmung
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Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung begonnen haben, werden einschließlich der sich an diese anschließenden Nachprüfungsverfahren nach dem Recht zu Ende geführt, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens galt. |