Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

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Artikel 22 [Gewahrsam und Festnahme]

 

(1)

(a) 

In den Fällen, in denen die Behörden eines Entsendestaates die Gerichtsbarkeit ausüben, steht der Gewahrsam an Mitgliedern der Truppe, des zivilen Gefolges und an deren Angehörigen den Behörden dieses Staates zu.

 

(b)

In den Fällen, in denen die deutschen Behörden die Gerichtsbarkeit ausüben, steht der Gewahrsam an Mitgliedern einer Truppe, eines zivilen Gefolges und an deren Angehörigen den Behörden des Entsendestaates nach Maßgabe der Absätze (2) und (3) zu.

(2)

(a)

Haben die deutschen Behörden die Festnahme vorgenommen, so wird der Festgenommene auf Antrag den Behörden des betreffenden Entsendestaates übergeben.

 

(b)

Haben die Behörden eines Entsendestaates die Festnahme vorgenommen oder ist ihnen der Festgenommene gemäß Buchstabe (a) übergeben worden, so

 

 

(i)

können sie den Gewahrsam jederzeit auf die deutschen Behörden übertragen;

 

 

(ii) 

berücksichtigen sie wohlwollend Anträge auf Übertragung des Gewahrsams, die in besonderen Fällen von den deutschen Behörden gestellt werden können.

 

(c)

Bei strafbaren Handlungen, die sich ausschließlich gegen die Sicherheit der Bundesrepublik richten, steht der Gewahrsam nach Maßgabe von Vereinbarungen, die mit den Behörden des betreffenden Entsendestaates gegebenenfalls hierzu geschlossen werden, den deutschen Behörden zu.

(3)

Steht der Gewahrsam den Behörden eines Entsendestaates nach Maßgabe von Absatz (2) zu, so verbleibt er bei diesen bis zur Entlassung oder zum Freispruch durch die deutschen Behörden oder bis zum Beginn der Strafvollstreckung. Die Behörden des Entsendestaates stellen den Festgenommenen den deutschen Behörden zur Durchführung des Ermittlungs- und des Strafverfahrens zur Verfügung und treffen alle geeigneten Maßnahmen zu diesem Zwecke und um eine Verdunkelungsgefahr auszuschließen. Sie tragen jedem besonderen Wunsch der zuständigen deutschen Behörden hinsichtlich des Gewahrsams in vollem Umfang Rechnung.