Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

 

Aktuelle Seite drucken

Artikel 23 [Zutritt zu Festgenommenen]

 

Wird in einem der in Artikel 21 Absatz (1) bezeichneten Fälle eine Person festgenommen, so hat ein Vertreter des betreffenden Entsendestaates Zutritt zu dieser Person. Wird eine Person, die in einem der in Absatz (2) des genannten Artikels bezeichneten Fälle festgenommen worden ist, von den Behörden einer Truppe in Gewahrsam gehalten, so hat ein deutscher Vertreter ein entsprechendes Recht, soweit der Entsendestaat von dem in Satz 1 gewährten Recht des Zutritts Gebrauch macht. Zwischen den deutschen Behörden und den Militärbehörden des Entsendestaates werden die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Vereinbarungen geschlossen. Ein Vertreter des Staates, der den Gewahrsam innehat, kann bei der Ausübung des Zutrittsrechts anwesend sein.