Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

 

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Artikel 29 [Gesetzgeberische Maßnahmen zum Schutz der Truppen und ihres Gefolges]

 

(1)

Die Bundesrepublik führt die gesetzgeberischen Maßnahmen herbei, die sie für erforderlich hält, um innerhalb ihres Gebietes angemessenen Schutz und Sicherheit der Truppen, der zivilen Gefolge und ihrer Mitglieder zu gewährleisten. Dies gilt auch für die Streitkräfte eines Entsendestaates, die in Berlin stationiert sind, ihr ziviles Gefolge und deren Mitglieder in Bezug auf strafbare Handlungen, die im Bundesgebiet begangen werden.

(2)

Zur Ausführung von Artikel VII Absatz (11) des NATO-Truppenstatuts und von Absatz (1) dieses Artikels wird die Bundesrepublik insbesondere

 

(a) 

entsprechend den Vorschriften des deutschen Strafrechts über Landesverrat den Schutz militärischer Geheimnisse der Entsendestaaten gewährleisten;

 

(b)

auf folgenden Gebieten den strafrechtlichen Schutz einer Truppe, eines zivilen Gefolges und ihrer Mitglieder in keinem geringeren Umfänge gewährleisten, als er für die Bundeswehr besteht oder bestehen wird:

 

 

(i)

Einwirkung auf die Truppe, das zivile Gefolge und ihre Mitglieder in der Absicht, ihre Dienstbereitschaft zu untergraben;

 

 

(ii)

Verächtlichmachung der Truppe;

 

 

(iii)

Verleitung zum Ungehorsam;

 

 

(iv)

Verleitung zur Fahnenflucht;

 

 

(v)

Erleichterung der Fahnenflucht;

 

 

(vi)

Sabotage;

 

 

(vii)

Sammeln von Nachrichten über militärische Angelegenheiten;

 

 

(viii) 

Betreiben eines militärischen Nachrichtendienstes;

 

 

(ix)

Abbildung und Beschreibung von Wehrmitteln, militärischen Anlagen und Einrichtungen sowie von militärischen Vorgängen;

 

 

(x)

Luftaufnahmen.

(3)

Militärische Geheimnisse im Sinne von Absatz (2) Buchstabe (a) sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, insbesondere Schriften, Zeichnungen, Modelle oder Formeln, oder Nachrichten darüber, welche die Verteidigung betreffen und von einer im Bundesgebiet oder in Berlin befindlichen Dienststelle eines Entsendestaates mit Rücksicht auf dessen Sicherheit oder die Sicherheit seiner Truppe oder seiner in Berlin stationierten Streitkräfte geheim gehalten werden. Ausgenommen sind Gegenstände über deren Geheimhaltung zu bestimmen Angelegenheit der Bundesrepublik ist, sowie Nachrichten darüber.