Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

UP: Zu Artikel 2

Aktuelle Seite drucken

Artikel 2 [Begriffsbestimmungen]

 

(1)

Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bedeutet in diesem Abkommen der Ausdruck

 

(a) 

"Deutscher" einen Deutschen im Sinne des deutschen Rechts;

 

(b)

"Unterzeichnungsprotokoll" das Unterzeichnungsprotokoll zu diesem Abkommen;

 

(c)

"Truppenvertrag" den Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (in der gemäß Liste II zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung);

 

(d)

"Bundesleistungsgesetz" das Bundesleistungsgesetz vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzblatt 1956 Teil I Seite 815);

 

(e)

"Schutzbereichgesetz" das Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung - Schutzbereichgeset vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzblatt 1956 Teil 1 Seite 899);

 

(f )

"Landbeschaffungsgesetz" das Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung - Landbeschaffungsgesetz vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzblatt 1957 Teil I Seite 134);

 

(g)

"Luftverkehrsgesetz" das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1959 (Bundesgesetzblatt 1959 Teil I Seite 9).

(2)

(a) 

Ein nicht unter die in Artikel I Absatz (1) Buchstabe (c) des NATO-Truppenstatuts enthaltene Begriffsbestimmung fallender naher Verwandter eines Mitgliedes einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, der von diesem aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen abhängig ist, von ihm tatsächlich unterhalten wird, die Wohnung teilt, die das Mitglied innehat, und sich mit Genehmigung der Behörden der Truppe im Bundesgebiet aufhält, gilt als Angehöriger im Sinne der genannten Bestimmung.

 

(b)

Stirbt ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder verlässt es infolge einer Versetzung das Bundesgebiet, so gelten seine Angehörigen, einschließlich der in Buchstabe (a) erwähnten nahen Verwandten, während einer Frist von neunzig Tagen nach dem Tode oder der Versetzung weiterhin als Angehörige im Sinne von Artikel I Absatz (1) Buchstabe (c) des NATO-Truppenstatuts, sofern sie sich im Bundesgebiet aufhalten.