Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

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Artikel 41 [Abgeltung von Schäden]

 

  (1)

Die Abgeltung von Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen einer Truppe, eines zivilen Gefolges und ihrer Mitglieder oder durch andere Begebenheiten, für die eine Truppe oder ein ziviles Gefolge haftbar ist, verursacht worden sind, bestimmt sich nach Artikel VIII des NATO-Truppenstatuts und den ergänzenden Vorschriften dieses Artikels.

  (2)

Eine Entschädigung ist nicht zu gewähren

 

(a) 

bei einer Beschädigung von öffentlichen Wegen, Straßen, Brücken, schiffbaren Wasserstraßen und anderen öffentlichen Verkehrsanlagen infolge ihrer Benutzung durch eine Truppe oder ein ziviles Gefolge für normale Verkehrszwecke;

 

(b)

bei Verlust oder Beschädigung von Sachen, die aus Besatzungskosten-, Auftragsausgaben- oder Stationierungskostenmitteln erbaut oder beschafft worden sind, soweit der Verlust oder die Beschädigung während der Zeit verursacht worden ist, in der die Sachen einer Truppe oder einem zivilen Gefolge zur Nutzung zur Verfügung standen.

  (3)

(a) 

Die Bundesrepublik verzichtet auf Ansprüche gegen einen Entsendestaat wegen des Verlustes oder der Beschädigung von ihr gehörenden Sachen, die der Truppe oder dem zivilen Gefolge zur ausschließlichen Benutzung überlassen worden sind. Dies gilt auch dann, wenn solche Sachen den Truppen mehrerer Entsendestaaten zur Benutzung überlassen worden sind oder von der Truppe eines oder mehrerer Entsendestaaten gemeinsam mit der Bundeswehr benutzt werden. Dieser Verzicht gilt nicht für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind, und für Schäden an Sachen der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost.

 

(b)

Artikel VIII Absatz (2) Buchstabe (f) des NATO-Truppenstatus wird auf den Verlust oder die Beschädigung von Sachen im Eigentum der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost sowie auf Schäden an Straßen des Bundes nicht angewendet.

  (4)

Die Bundesrepublik befreit die Entsendestaaten von der Haftung für Ansprüche wegen des Verlustes oder der Beschädigung von Sachen, die einem Land gehören, sofern der Verlust oder die Beschädigung vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens verursacht worden ist.

  (5)

jeder der Entsendestaaten verzichtet auf Ansprüche gegen die Bundesrepublik wegen des Verlustes oder der Beschädigung von ihm gehörenden Sachen, die von einem Mitglied oder Bediensteten der Bundeswehr in Ausübung des Dienstes oder durch die Benutzung von Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen der Bundeswehr verursacht werden, vorausgesetzt, dass es sich um Sachen handelt, die von der Truppe oder dem zivilen Gefolge dieses Staates benutzt werden und sich im Bundesgebiet befinden. Dieser Verzicht gilt nicht für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

  (6)

Artikel VIII Absatz (5) des NATO-Truppenstatuts und dieser Artikel sind nicht anzuwenden auf Schäden, die Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges durch Handlungen oder Unterlassungen anderer Mitglieder der gleichen Truppe oder ihres zivilen Gefolges oder durch andere Begebenheiten verursacht worden sind, für welche die genannte Truppe oder ihr ziviles Gefolge haftbar ist.

  (7)

Die in Artikel 71 Absatz (2) genannten Organisationen werden für die Abgeltung von Schäden nach Artikel VIII des NATO-Truppenstatuts in Verbindung mit diesem Artikel wie Bestandteile einer Truppe angesehen und behandelt, sofern nicht Einverständnis darüber besteht, dass eine Organisation insoweit nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit ist.

  (8)

Die Haftung einer Truppe oder eines zivilen Gefolges wird dadurch, dass der Truppe oder dem zivilen Gefolge Befreiungen von deutschen Vorschriften zustehen, nicht berührt. Stehen der Bundeswehr gleiche Befreiungen zu, so ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn und soweit auch für Schäden, welche die Bundeswehr verursacht, eine Entschädigung zu gewähren ist.

  (9)

(a) 

Ist durch ein Ereignis, das einen nach Artikel VIII Absatz (5) des NATO-Truppenstatuts abzugeltenden Schaden eines Dritten verursacht hat, auch dem beteiligten Entsendestaat ein Schaden entstanden und ist der Dritte für diesen Schaden entschädigungspflichtig, so ist der Entschädigungsanspruch des Entsendestaates gegen den Entschädigungsanspruch des Dritten aufzurechnen.

 

(b)

Nach Maßgabe von Verwaltungsabkommen macht die Bundesrepublik auf Antrag eines Entsendestaates Ansprüche, die diesem wegen eines im Bundesgebiet verursachten Schadens gegen im Bundesgebiet ansässige Personen entstanden sind, für ihn geltend; dies gilt nicht für vertragliche Ansprüche. Aufwendungen, die der Bundesrepublik bei der Geltendmachung der Ansprüche außerhalb der allgemeinen Kosten der Verwaltung entstehen, werden ihr von dem Entsendestaat erstattet.

(10) 

Bei Ansprüchen wegen Schäden an Liegenschaften oder wegen des Verlustes oder der Beschädigung von beweglichen Sachen, mit Ausnahme von Liegenschaften oder beweglichen Sachen, die im Eigentum des Bundes oder eines Landes stehen, die einer Truppe oder einem zivilen Gefolge vor dem 5. Mai 1955 zur ausschließlichen Benutzung überlassen worden sind und nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens von der Truppe oder dem zivilen Gefolge freigegeben werden, wird die Entschädigung je zur Hälfte von der Bundesrepublik und dem betreffenden Entsendestaat getragen.

(11) 

(a) 

Mit Ausnahme von Fällen, in denen nach Fühlungnahme mit den in Betracht kommenden Truppen nicht festgestellt werden kann, welche von ihnen für den Verlust oder Schaden verantwortlich ist, stellt die Truppe Bescheinigungen über die in Artikel VIII Absatz (8) des NATO-Truppenstatuts genannten Fragen aus; auf Ersuchen der deutschen Behörden überprüft sie diese Bescheinigungen, falls eine deutsche Behörde oder ein deutsches Gericht bei der Prüfung des Entschädigungsantrages zu der Ansicht gelangt, dass Umstände vorliegen, die zu einer von dem Inhalt der Bescheinigung abweichenden Beurteilung der Frage führen können.

 

(b)

Bleibt eine Meinungsverschiedenheit bestehen, die nicht in weiteren, zwischen den beiden Parteien auf höherer Ebene geführten Erörterungen beseitigt werden kann, so ist das in Artikel VIII Absatz (8) des NATO-Truppenstatuts vorgesehene Verfahren anzuwenden.

 

(c)

Die deutschen Behörden oder Gerichte treffen ihre Entscheidung im Einklang mit der Bescheinigung oder gegebenenfalls der Entscheidung des Schiedsrichters.

(12) 

(a)

Artikel VIII des NATO-Truppenstatuts und dieser Artikel werden auf die Schäden angewendet, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens verursacht werden oder als nach diesem Zeitpunkt verursacht gelten.

 

(b)

Auf Schäden, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens verursacht worden sind oder als vor diesem Zeitpunkt verursacht gelten, werden die bis dahin gehenden Vorschriften weiter angewendet.

(13) 

Zur Regelung des Verfahrens zwischen den deutschen Behörden und den Behörden einer Truppe bei der Abgeltung von Schäden werden Verwaltungsabkommen geschlossen.