Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

Abkommen zur Durchführung

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Artikel 45 [Manöver und andere Übungen]

 

(1)

Soweit eine Truppe ihre Ausbildung nicht ohne Beeinträchtigung ihrer Ausbildungsziele auf den ihr zur ausschließlichen Benutzung überlassenen Liegenschaften durchführen kann, hat sie auf der Grundlage dieses Artikels vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesministers der Verteidigung das Recht, außerhalb dieser Liegenschaften Manöver und andere Übungen in dem Umfang durchzuführen, der zur Erfüllung ihrer Verteidigungsaufgabe erforderlich ist. Die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung wird unter angemessener Abwägung aller Gesichtspunkte getroffen, die sich aus mehrseitigen oder zweiseitigen Vereinbarungen ergeben, denen die Bundesrepublik und ein oder mehrere der Entsendestaaten als Vertragspartei angehören; hierzu gehören die durch den Obersten Befehlshaber der Verbündeten Streitkräfte in Europa und andere Behörden der Nordatlantik-Vertragsorganisation oder durch zuständige europäische Stellen festgelegten Ausbildungserfordernisse. Die Durchführung von oder Teilnahme an Manövern und anderen Übungen nach diesem Artikel durch Truppenteile, die zu diesem Zwecke in die Bundesrepublik kommen, bedarf der Zustimmung der zuständigen deutschen Behörden. Die Verfahren zur Anmeldung, Koordinierung und Genehmigung von Manövern und anderen Übungen werden durch ein gesondertes Abkommen geregelt.

(2)

Für die Abhaltung von Manövern und anderen Übungen nach Absatz (1) gelten die maßgebenden Vorschriften des deutschen Rechts, insbesondere das Bundesleistungsgesetz vom 27. September 1961 in der jeweils geltenden Fassung. Über diese Vorschriften erteilen oder vermitteln die deutschen militärischen Behörden auf Ersuchen den Behörden einer Truppe Auskunft. Die zuständigen deutschen Behörden nehmen rechtzeitig mit den Behörden der Entsendestaaten Erörterungen auf über vorgesehene grundlegende Änderungen des deutschen Rechts, die die Abhaltung von Manövern und anderen Übungen wesentlich beeinträchtigen können.