Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

UP: Zu Artikel 50

Aktuelle Seite drucken

Artikel 50 [Verbringung von Zubehörstücken und Inventar]

 

Zubehörstücke und Einrichtungsgegenstände, die im Eigentum des Bundes stehen, können innerhalb der Bundesrepublik aus einer von einer Truppe oder einem zivilen Gefolge benutzten Liegenschaft in eine andere nach Maßgabe der folgenden Beschränkungen verbracht werden:

(a) 

Gegenstände dieser Art, einschließlich der aus Besatzungskosten-, Auftragsausgaben- oder Stationierungskostenmitteln beschafften, die in den Baukosten für die von einer Truppe oder einem zivilen Gefolge benutzten Liegenschaften inbegriffen waren, dürfen nur mit Zustimmung der deutschen Behörden aus der Liegenschaft entfernt werden.

(b)

Die Zustimmung der deutschen Behörden ist ferner einzuholen, bevor mit einer bestimmten Liegenschaft verbundene oder eigens hierfür angefertigte Zubehörstücke und Einrichtungsgegenstände entfernt werden. Dies gilt nicht, soweit solche Gegenstände aus Besatzungskosten-, Auftragsausgaben- oder Stationierungskostenmitteln beschafft sind; jedoch setzen die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges die deutschen Behörden von der Absicht der Entfernung rechtzeitig in Kenntnis, um ihnen Gelegenheit zu geben, in geeigneten Fällen eine andere Regelung vorzuschlagen.