Unterzeichnungsprotokoll zum [NATO-Truppenstatut und zum] Zusatzabkommen

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UP: Zu Artikel 50

 

(1)

Artikel 50 bedeutet nicht, dass die Verbringung von Zubehörstücken und Einrichtungsgegenständen, welche nicht im Eigentum des Bundes stehen, von einer Liegenschaft in eine andere ohne die Zustimmung des Eigentümers zulässig ist.

(2)

Stehen Bauunterlagen nicht mehr zur Verfügung, so wird nach entsprechenden Maßstäben, die auf Falle von Bauwerken dergleichen Art angewendet würden, von den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges und den deutschen Behörden gemeinsam festgelegt, welche Gegenstände unter Artikel 50 Buchstabe (a) fallen.