Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

 

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Artikel 53A [Kooperationspflichten bei Anwendbarkeit deutschen Rechts im Zusammenhang mit Liegenschaftsnutzung]

 

(1)

Soweit deutsches Recht im Zusammenhang mit der Benutzung von Liegenschaften im Sinne des Artikels 53 Anwendung findet und vorschreibt, dass eine besondere Erlaubnis, Zulassung oder sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigung einzuholen ist, stellen die deutschen Behörden in Zusammenarbeit und im Benehmen mit den Behörden einer Truppe die erforderlichen Anträge und betreiben die diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren für die Truppe.

(2)

Absatz (1) findet auch Anwendung, wenn die Entscheidung von Dritten angegriffen wird, wenn Maßnahmen oder Einrichtungen anzeigepflichtig sind, sowie bei Verfahren, die von Amts wegen, insbesondere zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, oder auf Betreiben Dritter eingeleitet werden. In diesen Fällen wahren die für die Truppe handelnden deutschen Bundesbehörden die Interessen der Truppe. Wird eine nach Absatz (1) beantragte Genehmigung in Übereinstimmung mit deutschem Recht verweigert, nachträglich geändert oder ungültig, so konsultieren die Behörden der Truppe und die deutschen Behörden einander, um den Bedürfnissen der Truppe in anderer Weise zu genügen, die mit den Erfordernissen des deutschen Rechts vereinbar ist.

(3)

Die Behörden der Truppe befolgen genau die Bedingungen und Anforderungen einer rechtlich wirksamen Entscheidung, die nach den Absätzen (1) und (2) ergeht. Sie arbeiten eng mit deutschen Behörden zusammen, um sicherzustellen, dass dieser Verpflichtung Genüge geschieht. Eine Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung findet nicht statt.