Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

 

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Artikel 6 [Meldewesen]

 

(1)

Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und Angehörige sind von den deutschen Vorschriften auf den Gebieten des Meldewesens und der Ausländerpolizei mit Ausnahme der Meldungen in Beherbergungsstätten befreit.

(2)

Die Behörden einer Truppe registrieren laufend alle Mitglieder des zivilen Gefolges und alle Angehörigen. Die Behörden der Truppe erteilen in Einzelfällen den deutschen Behörden die Auskünfte, die auf Grund der in Absatz (1) erwähnten Vorschriften benötigt werden, wenn die deutschen Behörden unter Darlegung der Gründe darum ersuchen.

(3)

Die deutschen Behörden werden auf ihr Verlangen von den Behörden der Truppe über die Zahl der Mitglieder des zivilen Gefolges und der Angehörigen unterrichtet.