Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

 

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Artikel 83 [Ratifikation; Inkrafttreten; Hinterlegung]

 

(1)

Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung oder Genehmigung. Die Unterzeichnerstaaten hinterlegen die Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika; diese setzt jeden Unterzeichnerstaat über den Zeitpunkt der Hinterlegungen in Kenntnis.

(2)

Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Bundesrepublik ihre Beitrittsurkunde zum NATO-Truppenstatut gemäß den in der Entschließung des Nordatlantikrates vom 5. Oktober 1955 vorgesehenen Bedingungen bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt hat.

(3)

Dieses Abkommen wird in den Archiven der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; diese übermittelt jedem Unterzeichnerstaat beglaubigte Ausfertigungen.