Unterzeichnungsprotokoll zum [NATO-Truppenstatut und zum] Zusatzabkommen

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UP: Zu Artikel 56 Absatz (3)

 

Unfallverhütungsvorschriften des deutschen Rechts sind nur zu berücksichtigen, solange eine Truppe und ein ziviles Gefolge keine entsprechenden Unfallverhütungsanweisungen erteilt hat. Beim Erlass von Unfallverhütungsanweisungen und bei sonstigen Fragen der Unfallverhütung lässt sich die Truppe und das zivile Gefolge durch die zuständigen deutschen Stellen beraten. Stellen diese Behörden fest, dass Unfallverhütungsanweisungen als nicht ausreichend erscheinen, so finden Konsultationen entsprechend Artikel 53 Absatz (1) Satz 3 statt.