Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

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Artikel 56 [Rechtsstellung ziviler Arbeitskräfte einer Truppe oder eines Gefolges]

 

  (1) 

(a) 

Die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr maßgebenden arbeitsrechtlichen - einschließlich arbeitsschutzrechtlichen - Vorschriften, mit Ausnahme der Dienstordnungen, der Dienstvereinbarungen und der tariflichen Bestimmungen, gelten auch für die Beschäftigungsverhältnisse der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge, soweit nicht in diesem Artikel und in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls etwas anderes bestimmt ist.

 

(b)

Bewirbt sich jemand um Beschäftigung bei einer Behörde einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, so obliegt es ausschließlich dem Bewerber, sofern es von ihm verlangt wird, den Nachweis zu erbringen, dass er wegen einer strafbaren Handlung nicht verurteilt worden ist. Kann der Bewerber ein polizeiliches Führungszeugnis nicht erlangen, so stellen ihm die deutschen Behörden nach den Vorschriften des deutschen Rechts einen Auszug aus dem Strafregister aus, falls er eine Bescheinigung der Truppe oder des zivilen Gefolges darüber vorlegt, dass er sich um Beschäftigung beworben hat und sofern durch die Erteilung dieses Auszuges nicht wesentliche deutsche Interessen gefährdet werden.

 

(c)

(gestrichen)

 

(d)

Versetzungen aus dienstlichen Gründen innerhalb der Bundesrepublik bedürfen des schriftlichen Einverständnisses der zivilen Arbeitskräfte; diese Einverständniserklärung kann jederzeit abgegeben werden.

 

(e)

(gestrichen)

 

( f)

Die Tätigkeit der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge gilt nicht als Tätigkeit im deutschen öffentlichen Dienst.

  (2)

(a)

§ 9 Absatz (1) Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag des Arbeitgebers auch darauf gestützt werden kann, dass der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses besonders schutzwürdige militärische Interessen entgegenstehen. Die oberste Dienstbehörde kann die besonders schutzwürdigen militärischen Interessen glaubhaft machen; in diesem Falle ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nicht öffentlich. Sofern die Offenlegung der Gründe die Gefahr eines schweren Schadens für die Sicherheit des Entsendestaates oder seiner Truppe verursachen könnte, kann die oberste Dienstbehörde der Truppe im Einvernehmen mit dem Chef des Bundeskanzleramts die Glaubhaftmachung durch eine förmliche Erklärung bewirken.

 

(b)

Oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Absatzes ist die in der Bundesrepublik Deutschland gelegene höchste, für die Beschäftigungsdienststelle des gekündigten Arbeitnehmers verwaltungsmäßig zuständige Dienststelle.

 

(c)

Dieser Absatz gilt nicht für die Mitglieder der Betriebsvertretungen.

  (3)

Auf die bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge beschäftigten Arbeitskräfte finden die Vorschriften des deutschen Rechts über die Sozialversicherung einschließlich der Unfallversicherung, über die Arbeitslosenversicherung und über das Kindergeld Anwendung. Träger der Unfallversicherung ist die Bundesrepublik.

  (4)

Die bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge beschäftigten deutschen zivilen Arbeitskräfte werden nur zu Diensten nichtsoldatischer Art, einschließlich ziviler Wachdienste, verwendet.

  (5)

Den deutschen Behörden obliegt es, im Einvernehmen mit den Behörden einer Truppe oder eines zivilen Gefolges

 

(a)

die als Grundlage für die einzelnen Arbeitsverträge dienen den Arbeitsbedingungen, einschließlich der Löhne, der Gehälter und der Einreihung der einzelnen Tätigkeitsarten in Lohn- und Gehaltsgruppen, festzusetzen und Tarifverträge abzuschließen und

 

(b)

das Entlohnungsverfahren zu regeln.

  (6)

Die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges haben gegenüber den Arbeitskräften, einschließlich der Mitglieder der zivilen Dienstgruppen, die Befugnis zur Einstellung, Zuweisung des Arbeitsplatzes, Ausbildung, Versetzung, Kündigung und Entgegennahme von Kündigungen.

  (7)

(a)

Die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges bestimmen die Zahl und Art der benötigten Arbeitsplätze gemäß der Einreihung der Tätigkeitsarten im Sinne des Absatzes (5) Buchstabe (a). Der einzelne Arbeitnehmer wird durch die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges in die entsprechende Lohn- oder Gehaltsgruppe eingestuft.

 

(b)

(gestrichen)

  (8)

Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis und aus dem Sozial-Versicherungsverhältnis unterliegen der deutschen Gerichtsbarkeit. Klagen gegen den Arbeitgeber sind gegen die Bundesrepublik zu richten. Klagen für den Arbeitgeber werden von der Bundesrepublik erhoben.

  (9)

Die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr maßgebenden Vorschriften des deutschen Rechts über die Personalvertretung gelten für die Betriebsvertretung der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge, soweit in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls nicht etwas anderes bestimmt ist.

(10) 

Soweit die deutschen Behörden Verwaltungsarbeiten ausführen, die mit der Beschäftigung von Arbeitskräften bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge und mit deren Entlohnung zusammenhängen, vergütet die Truppe die tatsächlichen Kosten dieser Verwaltungsarbeit. Das Verfahren hierfür wird durch Einzelvereinbarung zwischen den deutschen Behörden und den Behörden jeder Truppe geregelt. Bei der Durchführung der Verwaltungsarbeiten werden im Benehmen mit den zuständigen Behörden der Truppe die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit beachtet.