Unterzeichnungsprotokoll zum [NATO-Truppenstatut und zum] Zusatzabkommen

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Zu Artikel VII

 

(1)

Die Bundesrepublik betrachtet Handlungen, die durch Verwaltungsstrafverfahren und als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, als nach dem Recht des Aufnahmestaates strafbare Handlungen im Sinne des Artikels VII und der mit ihm in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen des Zusatzabkommens.

(2)

(a) 

Die Bundesrepublik betrachtet sich mit Rücksicht auf Art. VII Absatz (1) Buchstabe (b) als nicht zuständig, aber Ersuchen um Auslieferung von Mitgliedern einer Truppe, eines zivilen Gefolges und von Angehörigen zu entscheiden

 

(b)

Die Entsendestaaten geben Ersuchen um Auslieferung von Deutschen, die sich als Mitglieder einer Truppe oder als Angehörige im Bundesgebiet aufhalten, nicht statt.