Baumaßnahmen für die Gaststreitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland

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Zusatzabkommen
zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages
über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen

vom 3. August 1959
(BGBl. 1961 Il S. 1183,1218)1

- redaktionell überarbeitete Fassung -

 

Das Königreich Belgien,

die Bundesrepublik Deutschland,

die Französische Republik,

Kanada,

das Königreich der Niederlande,

das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland

und

die Vereinigten Staaten von Amerika,

in der Erwägung, dass Artikel 8 Absatz (1) Buchstabe (b) des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der gemäß Liste I zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung) den Abschluss von neuen Vereinbarungen über die Rechte und Pflichten der Truppen der Drei Mächte und sonstiger Staaten, die Truppen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unterhalten, vorsieht,

dass gemäß der genannten Bestimmung die neuen Vereinbarungen auf der Grundlage des am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen getroffen werden sollen, ergänzt durch diejenigen Bestimmungen, die im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse in Bezug auf die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen erforderlich sind,

dass der Nordatlantikrat beschlossen hat, den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem genannten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen gemäß seinem Artikel XVIII Absatz (3) zu billigen, und dabei die Bedingung gestellt hat, dass dieser Beitritt erst wirksam wird, wenn alle Parteien die neuen Vereinbarungen ratifiziert oder genehmigt haben,

dass auch in dem zweiten Absatz der Präambel zu dem genannten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen ergänzende Einzelvereinbarungen vorgesehen sind,

dass nach dem von den Unterzeichnerstaaten des in Paris am 23. Oktober 1954 unterzeichneten Protokolls über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland am 3. August 1959, in Bonn unterzeichneten Abkommen der Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland, der Finanzvertrag sowie das Abkommen über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der durch das genannte Protokoll geänderten Fassung mit dem Inkrafttreten der neuen Vereinbarungen außer Kraft treten werden,

sowie in dem Wunsche, hierdurch die Nordatlantische Gemeinschaft weiterhin zu festigen,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 [Ergänzung des NATO-Truppenstatuts]
Artikel 2 [Begriffsbestimmungen]
Artikel 3 [Zusammenarbeit der deutschen Behörden und Truppenbehörden]
Artikel 4 [Wahrnehmung von Rechten und Erfüllung von Pflichten des Entsendestaates]
Artikel 5 [Ausweispflicht; Grenzübertritt]
Artikel 6 [Meldewesen]
Artikel 7 [Anwendung des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts]
Artikel 8 [Verfahren bei Ausweisung]
Artikel 9 [Führerscheine und Fahrerlaubnisse für Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge]
Artikel 10 [Zulassung von KFZ, Anhängern, Wasser- und Luftfahrzeugen]
Artikel 11 [Haftpflichtversicherung für private KFZ, Anhänger und Luftfahrzeuge]
Artikel 12 [Besitz, Führen und Gebrauch von Waffen; Waffenausweise]
Artikel 13 [Soziale Sicherheit und Fürsorge]
Artikel 14 [Ehefähigkeitszeugnis]
Artikel 15 [Anzeige von Geburten und Sterbefällen]
Artikel 16 [Verfahren bei Todesfällen; Nachlassregelung; Friedhöfe]
Artikel 17 [Strafgerichtsbarkeit]
Artikel 18 [Straftaten in Ausübung des Dienstes]
Artikel 18A [Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe durch Behörden des Entsendestaates]
Artikel 19 [Vorrechtsverzicht bei konkurrierender Strafgerichtsbarkeit; Verfahrensvereinfachung; etc.]
Artikel 20 [Vorläufige Festnahme durch Militärbehörden eines Entsendestaates]
Artikel 21 [Unterrichtungspflicht bei Ermittlungen oder Festnahmen wegen sicherheitsgefährdender Straftaten oder Handlungen]
Artikel 22 [Gewahrsam und Festnahme]
Artikel 23 [Zutritt zu Festgenommenen]
Artikel 24 [Vereinbarung über gegenseitige Unterstützung bei der Strafverfolgung]
Artikel 25 [Anwesenheitsrecht nationaler Vertreter bei Ermittlungshandlungen und in der Hauptverhandlung]
Artikel 26 [Ort der Hauptverhandlung in Strafsachen]
Artikel 27 [gestrichen]
Artikel 28 [Öffentliche Ordnung und Sicherheit; militärpolizeiliche Befugnisse]
Artikel 29 [Gesetzgeberische Maßnahmen zum Schutz der Truppen und ihres Gefolges]
Artikel 30 [Gemischte Ausschüsse für Fragen der Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit]
Artikel 31 [Befreiung von der Sicherheitsleistung]
Artikel 32 [Zustellung in nichtstrafrechtlichen Verfahren]
Artikel 33 [Verhinderung in nichtstrafrechtlichen Verfahren]
Artikel 34 [Zwangsvollstreckung in nichtstrafrechtlichen Verfahren]
Artikel 35 [Forderungspfändung; Truppenbehörden als Drittschuldner; Unterstützung des Vollstreckungsorgans]
Artikel 36 [Öffentliche Zustellung; Zustellung in Truppenanlagen]
Artikel 37 [Ladungen]
Artikel 38 [Schutz von Amts- und Staatsgeheimnissen; Aussagegenehmigung]
Artikel 39 [Rechte der Zeugen, Verletzten und Sachverständigen]
Artikel 40 [Durchsuchung, Beschlagnahme und Zensur]
Artikel 41 [Abgeltung von Schäden]
Artikel 42 [gestrichen]
Artikel 43 [Vermessungstechnische und ähnliche Maßnahmen]
Artikel 44 [Beilegung von Streitigkeiten aus gewissen Verträgen]
Artikel 45 [Manöver und andere Übungen]
Artikel 46 [Manöver und andere Übungen im Luftraum]
Artikel 47 [Lieferungen und Leistungen]
Artikel 48 [Überlassung, Nutzung und Rückgabe von Liegenschaften]
Artikel 49 [Bauvorhaben; Instandsetzung und Instandhaltung]
Artikel 50 [Verbringung von Zubehörstücken und Inventar]
Artikel 51 [Aus Besatzungskosten-, Auftragsaufgaben- oder Stationierungsmitteln beschaffte bewegliche Sachen]
Artikel 52 [Restwertentschädigung für Liegenschaften oder andere Vermögenswerte]
Artikel 53 [Ausschließliche und gemeinsame Nutzung von Liegenschaften]
Artikel 53A [Kooperationspflichten bei Anwendbarkeit deutschen Rechts im Zusammenhang mit Liegenschaftsnutzung]
Artikel 54 [Geltung deutschen Gesundheits- und Seuchenrechts]
Artikel 54A [Umweltschutz]
Artikel 54B [Schadstoffarmer Betrieb von Luft-, Wasser- und Landfahrzeugen]
Artikel 55 [Verteidigungsanlagen und Schutzmaßnahmen]
Artikel 56 [Rechtsstellung ziviler Arbeitskräfte einer Truppe oder eines Gefolges]
Artikel 57 [Freizügigkeit von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen; Verkehrs- und Sicherheitsvorschriften]
Artikel 58 [Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und -einrichtungen]
Artikel 59 [Militärpostämter]
Artikel 60 [Fernmeldeanlagen und -dienste; Rundfunk- und Fernsehsender und -empfangsanlagen]
Artikel 61 [Entgelte für Lieferungen und Leistungen]
Artikel 62 [Anforderungsverfahren nach deutschen Leistungsgesetzen]
Artikel 63 [Unentgeltlichkeit gewisser Nutzungen und Leistungen]
Artikel 64 [Unentgeltlichkeit von Verwaltungsleistungen und Verwaltungshilfe]
Artikel 65 [Zollvergünstigungen und Zollkontrolle bei Ein- und Ausfuhrsendungen]
Artikel 66 [Ein- und Ausfuhr privater KFZ, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter]
Artikel 67 [Umfang der Steuerpflicht; Abgabenvergünstigungen]
Artikel 68 [Steuervergünstigungen aus Abkommen; Versicherungssteuer; USt; Art. X NTS]
Artikel 69 [Devisenbestimmungen]
Artikel 70 [Verzinsung von Bundesbank-Giroguthaben]
Artikel 71 [Rechtsstellung nichtdeutscher nichtwirtschaftlicher Organisationen]
Artikel 72 [Vergünstigungen für nichtdeutsche Wirtschaftsunternehmen]
Artikel 73 [Sonderstellung gewisser technischer Fachkräfte]
Artikel 74 [Verhinderung des Missbrauchs von Vergünstigungen]
Artikel 75 [Straftaten und Strafverfahren vor Inkrafttreten des ZA NTS]
Artikel 76 [gestrichen]
Artikel 77 [gestrichen]
Artikel 78 [Restzuständigkeit des gemischten Ausschusses]
Artikel 79 [gestrichen]
Artikel 80 [Anwendbarkeit von Art. XV NTS]
Artikel 80A [Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über Auslegung und Anwendung des ZA NTS]
Artikel 81 [Rücktritt vom Abkommen]
Artikel 82 [Überprüfung des Abkommens]
Artikel 83 [Ratifikation; Inkrafttreten; Hinterlegung]

 

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Bonn am 3. Tage des Monats August 1959, in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei alle drei Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind.

 

(Es folgen die Unterschriften der Vertreter Belgiens, Kanadas, Frankreichs, der Bundesrepublik Deutschland, der Niederlande, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika)

 

 

 

 

1

Geändert durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971 (BGBl. 1973 Il S. 1021), in Kraft am 18.Januar 1974 (BGBl. 1974 Il S. 143); Vereinbarung vom 18. 5. 1981 (BGBl. 82 11 S. 530), in Kr. getr. am 8. 8. 1982 gem. Bek. v. 1. 9. 1982 (BGBl. II S. 838); Abkommen vom 18. 3. 1993 (BGBl. 1994 11 S. 2594, 2598), in Kraft getreten am 29. 3. 1998 für die Bundesrepublik Deutschland, Kanada und Vereinigtes Königreich (Bek. v. 22. 9. 2000, BGBl. Il 1316).