Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

 

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Artikel 62 [Anforderungsverfahren nach deutschen Leistungsgesetzen]

 

(1)

Werden Anforderungsverfahren zugunsten einer Truppe oder eines zivilen Gefolges nach deutschen Leistungsgesetzen durchgeführt, so gilt folgendes:

 

(a)

Das Verfahren wird von den deutschen Behörden eingeleitet, die im Benehmen mit den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges bestimmt werden.

 

(b)

Die Ausübung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten, die sich aus der Stellung der Truppe und des zivilen Gefolges als Leistungsempfänger ergeben, werden nach Maßgabe von Verwaltungsabkommen von den zuständigen deutschen Behörden wahrgenommen. Die Truppe und das zivile Gefolge erfüllen jedoch die Pflichten selbst, die ihrer Natur nach nicht von den deutschen Behörden erfüllt werden können. Die deutschen Behörden, die für die Truppe oder das zivile Gefolge in Fragen der zu zahlenden Abgeltung auftreten, stimmen Vorschlägen, die hierzu von dem Leistungspflichtigen oder der Festsetzungsbehörde gemacht werden, nur im Benehmen mit den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges zu; ebenso machen sie eigene Vorschläge über die Höhe der Abgeltung nur im Benehmen mit den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges. Artikel 63 bleibt unberührt.

 

(c)

Rechtsstreitigkeiten, die sich für oder gegen die Truppe und das zivile Gefolge als Leistungsempfänger ergeben, werden von der Bundesrepublik im eigenen Namen geführt.

(2)

Absatz (1) gilt nicht hinsichtlich des Schutzbereichgesetzes und des Landbeschaffungsgesetzes.