Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

 

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Artikel 10 [Zulassung von KFZ, Anhängern, Wasser- und Luftfahrzeugen]

 

(1)

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger einer Truppe, eines zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und von deren Angehörigen können von den Behörden der Truppe registriert und zugelassen werden. Vorbehaltlich der im Rahmen internationaler Abkommen anwendbaren Vorschriften gilt dies auch für Wasserfahrzeuge einer Truppe. Luftfahrzeuge einer Truppe, eines zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und von deren Angehörigen werden von den Behörden des Entsendestaates entsprechend den anwendbaren internationalen Vorschriften registriert und zugelassen.

(1bis)

In Einzelfällen können zusätzlich deutsche Kennzeichen für bestimmte Fahrzeuge durch die zuständige deutsche Behörde genehmigt werden. Artikel 11 Absatz (1) bleibt unberührt. In den Fällen des Artikels 11 Absatz (2) Satz 1 muss sich die Garantie des Versicherers oder des Verbandes solcher Versicherer auch auf Schadensfälle in Staaten oder Gebieten erstrecken, in die Fahrzeuge mit amtlichen deutschen Kennzeichen ohne Kontrolle des Versicherungsnachweises einreisen dürfen (Schadensfälle im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 72/166/EWG vom 24. April 1972 in der jeweils geltenden Fassung). Über die Genehmigung des deutschen Kennzeichens ist eine besondere Bescheinigung auszustellen oder ein Vermerk auf dem Zulassungsschein anzubringen. Weitere Einzelheiten werden zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Truppe vereinbart.

(1ter)

Die deutschen Behörden können verlangen, dass die Zulassungen nach den Absätzen (1) und (1bis) von den Behörden der Truppe den zuständigen deutschen Behörden zur dortigen Erfassung mitgeteilt werden. Einzelheiten, insbesondere welche Zulassungsdaten mitzuteilen sind, werden zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Truppe vereinbart.

(1quater) 

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die nach Absatz (1) registriert und zugelassen oder von einer Truppe im Bundesgebiet benutzt werden, sind in regelmäßigen Abständen einer technischen Untersuchung zu unterziehen. Die deutschen Behörden können verlangen, dass deutsche Prüfer Stationen oder Werkstätten der Entsendestaaten, in denen private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger technisch untersucht werden, auf ihre Eignung zur Durchführung von Untersuchungen überprüfen. Außerdem können sie dort diese Fahrzeuge auf ihre Verkehrssicherheit überprüfen. Unberührt bleibt die Möglichkeit, dass Fahrzeuge in deutschen Prüfstellen nach deutschen Vorschriften begutachtet und geprüft werden.

(2)

Die Behörden einer Truppe registrieren und lassen private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger nur zu, wenn für diese Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger eine Haftpflichtversicherung nach Artikel 11 besteht. Sie ziehen die Registrierung oder Zulassung zurück oder erklären sie für ungültig, wenn die Haftpflichtversicherung nicht mehr besteht.

(3)

Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge, die gemäß Absatz (1) registriert und zugelassen oder von einer Truppe im Bundesgebiet benutzt werden, müssen außer mit einer Erkennungsnummer oder einem anderen geeigneten Erkennungszeichen mit einem deutlichen Nationalitätszeichen versehen sein. Die Erkennungszeichen für private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger müssen sich von den Erkennungszeichen für Dienstfahrzeuge deutlich unterscheiden. Die Behörden einer Truppe teilen den deutschen Behörden das Kennzeichnungssystem für die von ihnen registrierten und zugelassenen Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeuge mit. Die Behörden der Truppe teilen im Einzelfall den deutschen Behörden, wenn diese unter Darlegung der Gründe darum ersuchen, die Namen und Anschriften der Personen mit, auf deren Namen private Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Luftfahrzeuge gemäß Absatz (1) zugelassen sind.

(4)

Zulassungsscheine für private Kraftfahrzeuge und private Kraftfahrzeuganhänger müssen die Erkennungsnummer, den Namen oder die Marke und die Fabrik- oder Seriennummer des, Herstellers, den Tag der ersten Zulassung im Bundesgebiet sowie Namen und Vornamen des Inhabers enthalten. Die Zulassungsscheine müssen mit einer deutschen Übersetzung verbunden sein. Den Zulassungsscheinen für private Luftfahrzeuge sind die Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zugrunde zu legen. Nichtmilitärische Binnenwasserfahrzeuge einer Truppe mit einer Wasserverdrängung von 15 t oder mehr müssen eine Bescheinigung über ihre Fahrtauglichkeit an Bord mitführen, die von den Behörden der Truppe ausgestellt werden kann.

(5)

Die Behörden einer Truppe treffen hinsichtlich der von ihnen registrierten und zugelassenen oder im Bundesgebiet von der Truppe benutzten Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasser- und Luftfahrzeuge die angemessenen Sicherheitsmaßnahmen.